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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 23.08.2016
- S 4 AS 921/15 -
Hartz IV-Empfänger muss seinen Pflichtteil geltend machen
Sozialgericht Mainz zur Leistungsbewilligung nach SGB II bei Anspruch auf Pflichterbteil nach dem Berliner Testament
Das Jobcenter bewilligt zu Recht Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") nur noch in Form eines Darlehens, wenn der Leistungsbezieher aufgrund eines Anspruchs auf einen Pflichterbteil über ausreichend Vermögen verfüge. Dies hat das Sozialgericht Mainz in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im vorliegenden Fall war der Vater des Klägers im Frühjahr 2015 verstorben. Er hatte 1990 mit seiner Ehefrau in einem sogenannten
Pflichtteil von ca. 16.500 Euro
Dem somit zunächst vom
Geltendmachung des Pflichtteilsanspruch grundsätzlich nicht zumutbar
Das Sozialgericht hat die Entscheidung des Jobcenters bestätigt. Das Gericht wies darauf hin, dass das Jobcenter im Falle eines Berliner Testaments von einem
Ausnahme bei ausreichend Barvermögen
Eine Ausnahme gelte jedoch, wenn ausreichend Barvermögen vorhanden sei, um den ausgeschlossenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2016
Quelle: Sozialgericht Mainz/ ra-online
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Dokument-Nr. 23209
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