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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 07.09.2018
- S 15 AL 101/14 -
Höhe des Insolvenzgelds bei sittenwidrigem Lohn
Bei sittenwidrig niedrigem Arbeitslohn ist Höhe des Insolvenzgeldes auf Grundlage des üblicherweise gezahlten Tariflohns zu bemessen
Im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein so genanntes Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Es wird erbracht, wenn der Arbeitgeber Löhne aufgrund seiner Insolvenz nicht zahlen kann. Konkret wird für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis das fehlende Arbeitsentgelt durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlt und zwar grundsätzlich in Höhe des seitens des Arbeitsgebers geschuldeten Nettoarbeitsentgelts. Das Sozialgericht Mainz hatte nun kürzlich zu entscheiden, wie hoch der Insolvenzgeldanspruch eines Arbeitsnehmers ist, der zuvor ein sittenwidrig niedriges Arbeitsentgelt erhalten hatte.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte von der beklagten
Höhe des Insolvenzgeldes ist nicht auf Grundlage vertraglicher Vergütungsabrede sondern nach üblicherweise gezahltem Tariflohn zu bemessen
Das Sozialgericht Mainz gab der Klage statt und verurteilte die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2018
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 26467
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