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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 11.07.2017
S 14 KR 197/17 -

Landesblindengeld ist in freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung nicht beitragspflichtig

Blindengeld hat Zweckbestimmung und muss nicht zur Deckung anderer Lebens­haltungs­kosten herangezogen werden

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass das rheinland-pfälzische Landesblindengeld nicht bei der Beitragsbemessung für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung zu berücksichtigen ist.

Die in Rheinhessen lebende Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist freiwillig gesetzlich krankenversichert und bezieht Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz. Ihre Krankenkasse setzte mit mehreren Bescheiden aus den Jahren 2016 und 2017 den monatlich von der Klägerin zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag fest, wobei nicht nur das Einkommen aus der beruflichen Tätigkeit sondern auch das Blindengeld der Berechnung zugrunde gelegt wurde.

Blindengeld darf bei Beitragsbemessung keine Berücksichtigung finden

Zu Unrecht, entschied das Sozialgericht Mainz. Das Blindengeld werde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt. Solche Mehraufwendungen könnten z.B. für sprechende Haushaltsgeräte, blindengerechte Computer, Lesehilfen, Brailleschrift-Kurse, Bücher in Brailleschrift, Blindenstöcke, Haushaltshilfen oder Assistenzleistungen anfallen. Mit dieser Leistung unterstütze das Gesetz damit die Möglichkeit für Blinde, sich trotz Blindheit mit der Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen und die Mobilität zu fördern. Eine solche vom Gesetzgeber selbst zweckbestimmte Leistung könne ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn ihr Empfänger sie bestimmungsgemäß verwenden dürfe und sie nicht zur Deckung anderer Lebenshaltungskosten heranziehen müsse, weshalb das Blindengeld nicht bei der Beitragsbemessung Berücksichtigung finden dürfe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2018
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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Dokument-Nr.: 25483 Dokument-Nr. 25483

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