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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 11.07.2017
- S 14 KR 197/17 -
Landesblindengeld ist in freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung nicht beitragspflichtig
Blindengeld hat Zweckbestimmung und muss nicht zur Deckung anderer Lebenshaltungskosten herangezogen werden
Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass das rheinland-pfälzische Landesblindengeld nicht bei der Beitragsbemessung für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung zu berücksichtigen ist.
Die in Rheinhessen lebende Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist freiwillig gesetzlich krankenversichert und bezieht
Blindengeld darf bei Beitragsbemessung keine Berücksichtigung finden
Zu Unrecht, entschied das Sozialgericht Mainz. Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2018
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 25483
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