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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 23.04.2012
S 14 KR 143/11 -

Krankenkassen müssen Fettabsaugung zur Behandlung von Lipödemen nicht zahlen

Gemeinsamer Bundesausschuss gibt keine positive Empfehlung für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode ab

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Kosten für eine Liposuktion (Fettabsaugung) ihrer an einem Lipödem erkrankten Versicherten nicht übernehmen. Dies entschied das Sozialgericht Mainz.

Die aus dem Landkreis Mainz-Bingen stammende Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls leidet seit Jugendjahren an so genannten Lipödemen (einer schmerzhaften Häufung von Fettgewebe) an den Beinen. Die durchgeführte Ernährungsumstellung in Kombination mit manuellen Lymphdrainagen und Sport hatte zu keiner Linderung der Beschwerden geführt, so dass die Klägerin schließlich eine ambulante Liposuktion durchführen ließ. Die Krankenkasse weigerte sich, die Kosten hierfür zu erstatten.

Ausnahmefall für Inanspruchnahme der Krankenkasse trotz fehlender positiver Empfehlung liegt nicht vor

Das Sozialgericht Mainz bestätigte im Anschluss an ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz und des Bundessozialgerichts die Entscheidung der Krankenkasse. Bei der Liposuktion handelt es sich um eine so genannte neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, die im ambulanten Bereich nur erbracht werden darf, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss eine positive Empfehlung abgeben hat. Dies ist bei der Liposuktion nicht der Fall. Die Klägerin konnte sich auch nicht auf einen besonderen Ausnahmefall berufen, in welchem trotz fehlender positiver Empfehlung die Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch genommen werden darf. Ein solcher Ausnahmefall setzt u.a. voraus, dass es sich um eine lebendbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung handelt. Einen solchen Schweregrad erreichen die Lipödeme jedoch nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2012
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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