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Sozialgericht Koblenz, Beschluss vom 10.04.2017
- S 11 KR 128/17 ER -
Krankmeldung: Geschlossene Arztpraxis an Rosenmontag kein Grund für Nichtvorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Rosenmontag ist kein Feiertag
Das Sozialgericht Koblenz hat entschieden, dass sich ein Versicherter im Falle der Arbeitsunfähigkeit gegenüber seiner Krankenkasse nicht darauf berufen kann, dass die Praxis seines behandelnden Arztes am Rosenmontag geschlossen war.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte ein im Landkreis Neuwied lebende Mann von seinem
Versicherter hätte sich gegebenenfalls an Vertretungsarzt oder Krankenhaus wenden müssen
Dieser Argumentation folgte das Sozialgericht Koblenz nicht. Zwar blieben in der Region rund um Koblenz viele Arztpraxen wegen der Karnevalsfeierlichkeiten geschlossen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es sich bei Rosenmontag nicht um einen gesetzlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2017
Quelle: Sozialgericht Koblenz/ra-online
- Fortlaufender Bezug von Krankengeld: Neubescheinigung der Arbeitsunfähigkeit muss rechtzeitig vorgelegt werden
(Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 10.03.2014
[Aktenzeichen: S 19 KR 2728/11]) - Versicherter hat auch bei irrtümlicher Nichterstellung einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung durch einen Vertragsarzt Anspruch auf Krankengeld
(Bundessozialgericht, Urteil vom 11.05.2017
[Aktenzeichen: B 3 KR 22/15 R und B 3 KR 12/16 R])
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Dokument-Nr. 24414
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