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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2015
S 1 U 4100/14 -

Keine Hinter­bliebenen­rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei fehlendem ursächlichen Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Tod

Zusammenhang von Todesursache und versicherter Tätigkeit muss nachgewiesen werden können

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Hinterbliebenen jedenfalls dann kein Anspruch auf Hinter­bliebenen­rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht, wenn kein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Tod des Versicherten vorliegt.

Der verstorbene Versicherte befand sich vom 03. bis zum 09.12.2012 auf einer Geschäftsreise in Kolumbien. Dort suchte er wegen eines grippalen Infekts den Betriebsarzt der besuchten Firmenvertretung auf, der ihm verschiedene Medikamente verschrieb. Auf dem Rückflug wurde der Kläger nicht ansprechbar, mit Schaum vor dem Mund und Nasenbluten auf dem Flugzeugboden sitzend gefunden. An Bord durchgeführte Erste-Hilfe-Maßnahmen wie auch weitere medizinische Hilfemaßnahmen in London, wohin das Flugzeug notfallmäßig umgeleitet wurde, konnten den Tod des Versicherten nicht verhindern. Eine erste in London durchgeführte Obduktion ergab unter anderem eine Schädelfraktur und Anzeichen einer Hirnverletzung des Versicherten. Möglicherweise habe sich der Versicherte diese Verletzung zugezogen, als er eine Computertasche aus dem Handgepäckfach genommen habe und ihm die Tasche auf den Kopf gefallen sei. Nach dem Ergebnis der abschließenden Obduktion der Leiche sei der Versicherte an einem plötzlichen Herztod aus natürlicher Ursache verstorben.

Sachlicher Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Todesursache nicht nachweisbar

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag der Hinterbliebenen auf Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Auch die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte keinen Erfolg: Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sei eine „Verrichtung“ des Versicherten „zur Zeit eines Unfalls“, die unter einen gesetzlichen Versicherungstatbestand zu subsumieren sei, und „infolge“ dessen der Tod des Versicherten eingetreten sei, nicht erwiesen. Denn es sei weder nachgewiesen noch nachweisbar, dass der Tod des Versicherten infolge einer Einwirkung eingetreten sei, die in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit gestanden habe. Insbesondere sei trotz des Obduktionsberichts, des polizeilichen Abschlussberichtes und der in England zu den Umständen des Todes des Versicherten durchgeführten weiteren Ermittlungen völlig offen, wann genau, wo und bei welcher Gelegenheit sich der Versicherte die zunächst als Todesursache festgestellte Kopfverletzung zugezogen habe. Vor allem sei nicht erwiesen, dass die Kopfverletzung während des Rückfluges und durch einen Aufschlag eines aus der Gepäckablage herausgenommen Gepäckstückes auf den Kopf des Versicherten eingetreten sei. Diesen Vorgang hätten die Kläger selbst zuletzt auch nicht mehr als letztlich zum Tod des Versicherten führend angesehen. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass zwischen dem Ende der Dienstgeschäfte des Versicherten in Kolumbien und dem Abflug des Flugzeugs von dort ein nicht unerheblicher Zeitraum liege. Für diesen sei weder vorgetragen noch ersichtlich, welche konkreten Tätigkeiten der Versicherte ausgeübt habe. Auch während des Rückflugs mit Zwischenlandung in Peru bestehe eine ungeklärte Zeitspanne von mehreren Stunden, in der der Versicherte nach dem Vorbringen der Kläger auch einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (Einkauf von Geschenken) nachgegangen sei. Eine von den Klägern zuletzt geltend gemachte psychovegetative Ausnahmesituation des Versicherten infolge verspäteten Transports und Aushändigung des Reisegepäcks mit Arbeitsunterlagen sowohl auf dem Hin- als auch dem Rückflug als Ursache des Herztodes hat das Gericht als Spekulation angesehen, zumal der Versicherte nach den Angaben der Kläger trotz dieser Umstände seine vorgesehenen Arbeiten in Kolumbien planmäßig und erfolgreich habe durchführen können. Eine wesentliche psychische Beeinträchtigung wegen der erst verspätet ausgehändigten Arbeitsunterlagen insbesondere in einem letztlich zum Herztod führenden Ausmaß sei deshalb nicht erwiesen. Hierfür biete auch das Aufsuchen des Betriebsarztes in Kolumbien keinen Anhalt, weil Anlass hierfür ein grippaler Infekt des Versicherten gewesen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2015
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 20.04.2015

Diese Entscheidung des SG Karlsruhe bringt wichtige Klarstellungen zum Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs bei Arbeitsunfällen. Soweit es um den Nachweis von Ursachenzusammenhängen geht, ist lediglich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit zu fordern. Hier muss der Nachweis also nicht mit Gewissheit erfolgen, sondern es genügt eben die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Dies bedeutet, dass mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang sprechen muss. Die bloße Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlichen bzw. wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und auch ernste Zweifel im Hinblick auf eine andere Verursachung ausscheiden. Die Beweislast bezüglich der Voraussetzungen des Arbeitsunfalls trägt grundsätzlich der Versicherte. Kann also eine der Voraussetzungen des Arbeitsunfalls trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht nachgewiesen werden, so geht dies zu Lasten des Versicherten. Die im Sozialrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kann Sie in allem Fragen des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung kompetent beraten und vertreten.

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