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Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 22.03.2017
- S 7 U 979/15 -
Sprunggelenksarthrose keine Berufskrankheit
Tomislav Maric unterliegt mit Klage
Ein ehemaliger Bundesligafussballspieler hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer Sprunggelenksarthrose als Berufskrankheit. Dies hat das Sozialgericht Heilbronn entschieden.
Im vorliegenden Fall stand Tomislav Maric von 1994 bis 2008 als Fußballprofi u.a. bei verschiedenen Bundesligaklubs unter Vertrag und spielte mehrfach für die kroatische Nationalmannschaft. Hauptsächlich wurde er als Stürmer eingesetzt. Obwohl Rechtsfüßler, schoss er den Ball gleichmäßig verteilt mit rechts oder links. Seit 1995 leidet er beidseitig an einer
Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung ab
Die
Klage auf Anerkennung einer Berufskrankheit erfolglos
Seine hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht war (nach Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens sowie einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales) erfolglos: Zwar sei die
Keine Bezeichnung in Berufskrankheiten-Verordnung
Da die
Hinweis zur Rechtslage:
Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die Versicherte infolge einer dem Versicherungsschutz (...) begründenden Tätigkeit erleiden.
Nach § 9 Abs. 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine
Die
So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/ Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2017
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ ra-online
- Meniskusschaden eines Profifußballers ist als Berufskrankheit anzuerkennen
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[Aktenzeichen: S 5 U 233/16]) - Meniskusschäden von Lizenz-Fußballspielern sind als Berufskrankheit anzuerkennen
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[Aktenzeichen: L 9 U 214/09]) - Berufsgenossenschaft muss Meniskuserkrankung eines Müllwerkers als Berufskrankheit anerkennen
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 07.05.2012
[Aktenzeichen: L 9 U 211/09])
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Dokument-Nr. 24100
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