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Sozialgericht Hannover, Urteil vom 19.09.2018
S 86 KR 384/18 -

Krankenkasse muss Kosten für Nadel­epilations­behandlung zur Entfernung von Barthaaren von Transsexuellen übernehmen

Transsexuelle Versicherte haben Anspruch auf geschlechts­an­gleichende Behandlungs­maß­nahmen zur Minderung des psychischen Leidensdrucks

Das Sozialgericht Hannover hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine Nadel­epilations­behandlung zur Entfernung von Barthaaren bei einem Transsexuellen durch eine entsprechend qualifizierte Kosmetikerin/einen entsprechend qualifizierten Kosmetiker zu übernehmen hat.

Zugrunde lag das Verfahren einer im Jahre 1972 als Mann geborenen Frau aus Hannover, der im Jahre 2015 ärztlicherseits Transsexualität attestiert wurde. Starker Bartwuchs bereitete der Klägerin in der Bewältigung der neuen Rolle Schwierigkeiten. Am Nachmittag war eine Nachrasur mit der Entfernung und Neuauftragung eines Camouflage-Make-Ups notwendig. Eine Behandlung mittels Nadelepilation durch einen Hautarzt, der den ausgeprägten Haarwuchs im Gesicht bestätigte, führte bei der Klägerin zu einem deutlich verschlechterten entzündlichen Hautbild. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab, da sie als gesetzliche Krankenversicherung dem Arztvorbehalt unterliege.

SG bejaht Anspruch auf Kostenübernahme

Das Sozialgericht Hannover folgte in seiner Entscheidung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach transsexuelle Versicherte gegen die gesetzliche Krankenversicherung Anspruch auf geschlechtsangleichende Behandlungsmaßnahmen einschließlich chirurgischer Eingriffe in gesunde Organe zur Minderung ihres psychischen Leidensdrucks haben, um sich dem Erscheinungsbild des angestrebten anderen Geschlechts deutlich anzunähern. Im vorliegenden Fall liege wegen des Fehlens konkretisierender Rechtsgrundlagen für die hier streitige Bartentfernung ein Systemmangel vor, der dazu führe, dass die Klägerin nicht auf die Inanspruchnahme von Vertragsärzten beschränkt sei. Berücksichtigt hat das Sozialgericht dabei auch, dass die ärztliche Behandlung einerseits zu einem deutlich verschlechterten entzündlichen Hautbild führte und andererseits, dass die Nadelepilation bei der Klägerin durch eine Elektrologistin ein wesentlich besseres Hautbild ohne entzündliche Hautreaktion zeigte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2019
Quelle: Sozialgericht Hannover/ra-online

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Dokument-Nr.: 26980 Dokument-Nr. 26980

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