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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2015
S 1 U 163/13 -

Witwe eines tödlich verunglückten Speer­wurf­kampf­richters hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Tödlicher Speerwurf ist kein Arbeitsunfall

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Witwe eines tödlich verunglückten Speer­wurf­kampf­richters keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 74-jährige Ehemann der Klägerin war lizensierter Kampfrichter für Wettkämpfe der Leichtathletik. Während eines Speerwurfwettkampfes wurde er im August 2012 tödlich durch einen Speerwurf verletzt. Er ging, noch während der Speer in der Luft war, auf die Stelle zu, an der er den Aufprall innerhalb des Zielsektors vermutete. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Unglücks als Arbeitsunfall ab. Die Klägerin machte geltend, ihr Ehemann sei zwar nicht abhängig beschäftigt gewesen. Er sei jedoch als Kampfrichter wie ein Beschäftigter vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst.

Ehrenamtliche Tätigkeit als Kampfrichter kann nicht als sogenannte "Wie-Beschäftigung" angesehen werden

Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Das Unglück gehöre nicht zu den von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützten Sachverhalten. Ein Arbeitsunfall scheide aus, da der Ehemann der Klägerin weder in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, noch im öffentlichen Auftrag gehandelt habe und auch kein freiwillig versichertes Mitglied der Unfallversicherung gewesen sei. Er sei auch kein sogenannter "Wie-Beschäftigter" – also einem Beschäftigten gleichzustellen - gewesen. Denn zum einen sei er ehrenamtlich als Kampfrichter tätig gewesen und habe lediglich eine geringe Aufwandsentschädigung erhalten. Zum anderen gebe es keine Berufsgruppe professionalisierter Kampfrichter bei Leichtathletiksportfesten. Es habe dem Ehemann der Klägerin freigestanden, an bestimmten Wettkämpfen teilzunehmen oder nicht. Auch die besondere Gefährlichkeit der Tätigkeit begründe keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Letztlich entspringe die ehrenamtliche Tätigkeit der Liebe zum Sport und ähnele als Freizeitbeschäftigung keineswegs einem Beschäftigungsverhältnis.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2015
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online

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Dokument-Nr.: 21065 Dokument-Nr. 21065

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Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 26.05.2015

In dieser Entscheidung des SG Düsseldorf wird der Begriff des "Wie-Beschäftigten" nach § 2 Abs. 2 SGB VII näher erläutert. Derartige Wie-Beschäftigte werden wie Pflichtversicherte der Gesetzlichen Unfallversicherung behandelt. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, Personen wegen eines fremdnützigen Verhaltens die Zurechnung des Handlungsrisikos zum nutznießenden Unternehmen zu ermöglichen. Handlungsmotive sind dabei grundsätzlich unbeachtlich, sodass auch ein Handeln aus Gefälligkeit, Hilfsbereitschaft, gegen Entgelt oder aufgrund persönlicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen versichert ist. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist jedoch, dass die Handlungstendenz fremdbezogen ist. Ein Handeln in überwiegend eigenem Interesse ist nicht versichert. Eine Wie-Beschäftigung kann zum Beispiel eine Haushaltshilfe bei der Betreuung Kranker oder eine Pannenhilfe sein. Die Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kann Sie in allen Fragen des Sozialversicherungsrechtes und des Medizinrechts kompetent beraten und vertreten.

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