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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 16.02.2015
S 48 AS 6069/12 -

Kein Anspruch auf "Hartz IV" bei einmaliger Bedürftigkeit wegen Heizöllieferung

Bildung von Rücklagen für Brenn­stoff­lieferungen zumutbar

Führt die Lieferung mit Brennstoff lediglich zur Bedürftigkeit im Bezugsmonat, besteht ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") nur dann, wenn auch bei einer Aufteilung dieser Kosten auf die Heizperiode eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten entsteht. Dies entschied das Sozialgericht Dresden.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens – eine arbeitslose alleinerziehende Mutter mit ihrem Sohn – bewohnen ein Einfamilienhaus in Bautzen. Insgesamt verfügen sie monatlich über ca. 1.000 Euro, die sich aus Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Unterhaltsleistungen und Wohngeld zusammensetzen. Einen Anspruch auf laufende "Hartz IV"-Leistungen haben die Kläger nicht, da das Einkommen den Bedarf um etwa 150 Euro übersteigt. Sie beantragten beim beklagten Landkreis Bautzen die Übernahme der Kosten für eine Heizöllieferung in Höhe von ca. 460 Euro, da sie im Monat des Bezuges bedürftig seien. Dies lehnte der Beklagte ab. Ihnen sei zumutbar, aus ihrem Einkommen Rücklagen für die Brennstofflieferungen zu bilden und den einmaligen Bedarf daraus zu decken.

Zur Ermittlung einer eventuellen Bedürftigkeit sind Heizkosten auf vorgesehene Heizperiode aufzuteilen

Die hiergegen vor dem Sozialgericht Dresden erhobene Klage blieb erfolglos. Bei Personen, die aufgrund übersteigenden Einkommens nicht im Leistungsbezug stehen und die allein wegen einmaliger Heizkosten hilfebedürftig werden, ist die Hilfebedürftigkeit nicht allein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkosten zu ermitteln. Die Heizkosten sind vielmehr auf die vorgesehene Heizperiode aufzuteilen. Erst soweit dann eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten entsteht, besteht ein Anspruch auf Übernahme der Heizkosten. Auch nach dieser Berechnung überstieg das laufende Einkommen der Kläger den monatlichen Bedarf.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2015
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online

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Dokument-Nr.: 20697 Dokument-Nr. 20697

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Kommentare (1)

 
 
Henriette Apel-Jäger schrieb am 03.03.2015

ob dieses Urteil Bestand hat - darauf darf man gespannt sein. Seit ca. mindestens drei(?) Jahren gilt nämlich, dass eben in diesem einen Monat der Beschaffung AlgII-Anspruch bestehen kann. Lt. Aussage SG Altenburg. Eine Rolle spielt dies z. B. beim Kinderzuschlag. Früher wurden, dem Dresdner Urteil entsprechend, die Heizkosten von der Familienkasse auf 12 Monate verteilt und entsprechend beim der Ermittlung der KdU für den KiZ berücksichtigt. Seither aber eben nur noch im Monat der Anschaffung, so dass KiZ-Bezieher in diesem Monat i. d. R. keinen Anspruch auf KiZ haben. Ein entsprechendes Urteil liegt mir vor.

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