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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 21.06.2017
- S 58 AS 5645/16 -
Hartz IV-Regelbedarf für 2017 verfassungsgemäß
Kürzung und Herausnahme einzelner Positionen nicht verfassungswidrig
Der seit dem 1. Januar 2017 geltende Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts für alleinstehende Langzeitarbeitslose in Höhe von 409 Euro monatlich entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.
Im vorliegenden Fall hat ein 31-jähriger arbeitsloser Mann das Jobcenter auf Gewährung höherer
Bedarfsermittlung nach Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013
Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage als unbegründet ab. Der
Pkw-Ausgaben nicht regelbedarfsrelevant
Ausgaben für den Pkw des Klägers seien nicht regelbedarfsrelevant. Es sei ihm zuzumuten, seine Mobilität durch Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder eines Fahrrades sicherzustellen. Der im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2017
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
- Hartz-IV-Sätze sind nicht verfassungswidrig - mtl. Regelsatz von 345 Euro reicht zum Leben
(Bundessozialgericht, Urteil vom 23.11.2006
[Aktenzeichen: B 11b AS 1/06 R]) - BVerfG: Hartz IV-Regelsätze sind verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.02.2010
[Aktenzeichen: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09]) - Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.07.2014
[Aktenzeichen: 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12 und 1 BvL 1691/13])
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Dokument-Nr. 24522
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