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Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 31.03.2016
S 20 AS 331/14 -

Hartz IV-Empfänger mit Laktoseintoleranz hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen

Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung besteht nur bei massivem Untergewicht

Das Sozialgericht Darmstadt hat entschieden, dass ein Bezieher von Hartz IV-Leistungen keinen Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zusteht, da Laktoseintoleranz zwar als eine Erkrankung anzusehen, die notwendige Krankenkost aber im Vergleich zur üblichen Ernährung nicht kostenaufwändiger ist.

Der 54 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bezieht seit 2008 Hartz IV-Leistungen und beantragte im August 2013 zusätzliche Leistungen für laktosefreie Kost. Hierzu legte er ein Schreiben seines Hausarztes vor, wonach bei ihm eine Laktoseintoleranz bestehe. Die Behörde lehnte den Antrag ab. Bei dieser weitverbreiteten Lebensmittelunverträglichkeit genüge es, milchzuckerhaltige Kost zu meiden. Dies sei nicht mit besonderen Kosten verbunden, zumal mittlerweile in vielen Discountern günstige laktosefreie Produkte angeboten würden. Ein Mehrbedarf an Leistungen könne nur anerkannt werden, wenn der Hilfeempfänger unter einem massiven Untergewicht leide und bei der Ernährungsumstellung ein Gewichtsverlust ausgeglichen werden müsse.

Laktoseintoleranz verursacht als Erkrankung keine höheren Kosten

Das Sozialgericht Darmstadt gab der Behörde im Ergebnis Recht. Zwar stelle die Laktoseintoleranz eine Erkrankung dar. Die notwendige Krankenkost sei aber im Vergleich zur üblichen Ernährung nicht kostenaufwändiger. Nach dem aktuellen Stand der Ernährungswissenschaft erfordere die Laktoseintoleranz regelmäßig nur das Weglassen bestimmter Lebensmittel, die nicht vertragen werden. In geringen Mengen verursache Laktose meist keine Beschwerden. Daher könne auch der Kalziumbedarf in der Regel durch Milchprodukte gedeckt werden, die nur sehr geringe Mengen an Laktose enthalten (z.B. reifer Käse). Deshalb sei aus gesundheitlichen Gründen kein Verzehr spezieller laktosefreier Produkte nötig. Nur in Ausnahmefällen gelte etwas anderes, etwa im Fall einer besonders schweren Laktoseintoleranz, bei der gar keine Laktose vertragen werde. Ein solcher Ausnahmefall liege bei dem Kläger nicht vor. Wenn der Kläger nicht aus gesundheitlichen, sondern aus persönlichen Gründen bestimmte Produkte - wie etwa laktosefreie Schokolade - verzehren wolle, habe er deswegen keinen Anspruch auf höhere Leistungen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2016
Quelle: Sozialgericht Darmstadt/ra-online

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Dokument-Nr.: 22412 Dokument-Nr. 22412

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Kommentare (4)

 
 
Birt schrieb am 04.04.2016

Ehrlichg gesagt, finde ich solche Richter zum K...

Möchten die, dass BezieherInnen von Sozialleistungen sozialverträglich schnell das Zeitliche segnen? Soll man denen nun so eine Unverträglichkeit an den Hals wünschen, damit sie zur Vernunft kommen? Viel Freude bei den Magenkrämpfen und Durchfallattacken kann man dann nur wünschen.

Ein Liter laktosefreie H Milch kostet beim heimischen Diskounter 85 Cent, der normale Liter 1,5 prozentiger H MIlch nur 55 Cent. Bei einem Richtergehalt fallen die 30 Cent pro Liter Milch nicht ins Gewicht, bei 404€ zum Leben durchaus. Da geht es gar nicht um Schokolade, sondern um den täglichen Bedarf.

MattyRecht schrieb am 02.04.2016

Das Urteil des Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 31.03.2016 - S 20 AS 331/14 - ist ein Angriff auf die Persönlichkeitsrechte der Menschenwürde! Denn in Mehrbedarfsregelwerk § 30 SGB XII § 21 SGB II ist auch diese Krankeitssymptom unterfällt genauso eine Behinderungsrecht und darf nicht durch löche Urteile in der Verfassung unterdürckt werden, was war das für ein Richter/in? Die so derartig gegen Verfassungsrechte Urteilte wie 1930! Das stelle ich damit gleich, denn Krankheit ist Krankheit, ich weite sogar noch aus! Denn Politiker bekommen wieder Diätenerhöhungen und gegen solche Urteile fällt es nun mal auch gewichtig bei, das die Armut mit solchen betrügerischen Urteile in die Armut regelrecht getreten werden, wo aber bleibt hier die Grundrechte Artikel § 20 Abs. 5 GG zur auch im Artikel § 3 GG der Würde die Krankheiten nicht mit Geldmittel den Sarg früher bestellen zu können, die Gleichbehandlungen zu wahren. Hat der Richter/in das Jurastudium verkannt, ist es schon klar, weshalb er zu solchen missverständlichen Urteilen auch griff. Ich rate hier, Berufen einzulegen zu müssen.

feo schrieb am 01.04.2016

Der Richter leidet nicht an dieser Krankheit, merkt man an der "Unwissenheit" in dem dieses ungerechte Urteil gefällt wurde.

Ingrid Okon schrieb am 01.04.2016

hatte das auch mal beantragt vor Jahren. Sinnlos. Wenn ich am Abend noch irgendwohin will, muss ich Lactase Tabletten einnehmen, da mir sonst die Hose nicht passt. Die kosten Geld, genau so wie die Lactose freien Produkte viel teurer sind, als andere normale Produkte. Sich ohne Lactose zu ernähren ist unmöglich, da so ziemlich überall Lactose enthalten ist. Was im Urteil geschrieben steht ist also so nicht richtig.

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