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Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 26.06.2018
- S 95 AY 91/18 ER -
Auszubildenden ist Untervermietung eines Schlafplatzes in ca. 28 qm großer Einzimmerwohnung zur Deckung des Lebensbedarfs zumutbar
Kein Anspruch auf Sozialhilfe wegen Vorliegens einer Härte
Einem Auszubildenden, der BAföG-Leistungen erhält, steht grundsätzlich kein Anspruch auf Sozialhilfe zu. Dies gilt selbst dann, wenn ihm lediglich ein Betrag von 200 EUR monatlich zur Verfügung steht. Einem Auszubildenden ist die Untervermietung eines Schlafplatzes in seiner ca. 28 qm großen Einzimmerwohnung zur Deckung seines Lebensbedarfs zumutbar. Dies hat das Sozialgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein
Kein Anspruch auf Sozialhilfe
Das Sozialgericht Berlin entschied gegen den Auszubildenden. Ihm stehe kein Anspruch auf
Kein Härtefall aufgrund möglicher Untervermietung
Nach Auffassung des Sozialgerichts liege jedoch kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2018
Quelle: Sozialgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2018, Seite: 1472 GE 2018, 1472 | Zeitschrift: Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht (info also)
Jahrgang: 2018, Seite: 230 info also 2018, 230
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Dokument-Nr. 26848
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