wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 18. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.5/0/5(6)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 08.07.2014
S 212 SO  1647/14 ER -

"Wallraff-Enthüllungen": Fristlose Kündigung eines Pflegedienstes bleibt wirksam

Sozialgericht Berlin lehnt Eilrechtsschutz wegen fehlender Dringlichkeit ab

Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Pflegedienstes, die von der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales im Anschluss an die RTL-Sendung "Team Wallraff - Reporter Undercover" ausgesprochen wurde, wirksam bleibt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für die TV-Dokumentation gab sich Günter Wallraff in der RTL-Sendung "Team Wallraff - Reporter Undercover" (Sendung vom 5. Mai 2014) als gesunder Rentner aus, der als Sozialhilfeempfänger Hilfe im Haushalt benötige. Bei einem Besuch in seiner Wohnung zeigte die Geschäftsführerin des Pflegedienstes aus Berlin-Schöneberg ihm und seiner angeblichen Tochter, mit welchen schauspielerischen Tricks er einen Schlaganfallpatienten mimen könne. Zugleich versorgte sie ihn unter anderem mit einem Rollator, Windeln und einer Urinflasche. Ziel war es, bei der Pflegebedarfsfeststellung des Sozialamtes möglichst umfangreiche Hilfeleistungen bewilligt zu bekommen. Als Belohnung sollte Wallraff davon 25 % für sich behalten dürfen.

Berliner Senatsverwaltung kündigt Leistungsvereinbarung über Erbringung von Haushilfe und Hauspflege fristlos

Aufgrund dieses und drei weiterer ähnlicher Fälle kündigte die Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Antragsgegner) mit Schreiben vom 11. Juni 2014 die mit der Pflegedienst-GmbH (Antragstellerin) geschlossene Leistungsvereinbarung über die Erbringung von Haushilfe und Hauspflege fristlos. Die Antragstellerin habe zulasten des Landes Berlin in erheblichem Umfang und zumindest grobfahrlässig nicht erbrachte Leistungen abgerechnet. Sie sei als unzuverlässig zu bewerten. Eine Fortführung des Vertrags sei nicht zumutbar.

Pflegedienst befürchtet wirtschaftliche Vernichtung aufgrund der Kündigung

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 17. Juni 2014 an das Sozialgericht Berlin. Bei der Kündigung handele es sich um eine Überraschungsentscheidung. Der Antragsgegner versuche, sie kalt zu stellen. Ihr drohe die wirtschaftliche Vernichtung. Ohne vertragliche Grundlage sei es ihr nicht möglich, Leistungen zu erbringen und abzurechnen.

Gekündigter Teilbereich macht nur 2,5 % des monatlichen Umsatzvolumens aus

Das Sozialgericht Berlin wies den Antrag zurück. Es gebe keine Eilbedürftigkeit. Die Kündigung betreffe nur den kleinen Teilbereich der nach § 75 Abs. 3 SGB XII (zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung) erbrachten Haushilfe und Hauspflege, zum Beispiel psychosoziale Betreuung, Maniküre, Haarwäsche. Dieser Bereich mache nur 2,5 % des monatlichen Umsatzvolumens aus. Eine wirtschaftliche Schieflage drohe damit nicht. Die Antragstellerin sei vielmehr auch weiterhin als Pflegedienst zugelassen. Andere Versorgungsverträge seien bisher nicht gekündigt. Die Durchführung eines Prüfungsverfahrens obliege insoweit den Landesverbänden der Pflegekasse.

Veranlasste strafrechtliche Ermittlungen sind abzuwarten

Vor diesem Hintergrund könne im Eilverfahren dahingestellt bleiben, ob die Einwände der Antragstellerin in der Sache berechtigt seien. Diese Beurteilung bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dafür seien auch die vom Bezirksamt Mitte veranlassten strafrechtlichen Ermittlungen abzuwarten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2014
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18479 Dokument-Nr. 18479

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss18479

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.5 (max. 5)  -  6 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Paul Kuhn schrieb am 14.07.2014

Richtig so! Diese Firma dürfte garnicht mehr im sozialen Bereich arbeiten! Oder nur dort, wo kein Betrug möglich ist!

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung