wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Berlin , Urteil vom 07.11.2013
S 157 AS 16471/12 -

Selbständige Hartz IV-Aufstockerin hat kein Anspruch auf Ayurveda-Praktikum in Fernost

Jobcenter muss Reisekosten bei Einkommens­ermittlung nicht gewinnmindernd berücksichtigen

Eine selbständige Ayurveda- und Yogalehrerin, die ergänzend Hartz IV bezieht, muss so wirtschaften, dass sie ihren Lebensunterhalt möglichst allein decken kann. Sie hat ihre Betriebsausgaben auf das Notwendige zu beschränken. Ein siebenwöchiges Praktikum in einem Ayurveda-Ressort in Sri Lanka fällt nicht darunter, selbst wenn es der Fortbildung dient. Das Jobcenter muss die Reisekosten bei der Einkommens­ermittlung nicht gewinnmindernd berücksichtigen. Dies entschied das Sozialgericht Berlin.

Bei weitem nicht alle Hartz IV-Empfänger sind arbeitslos. Viele beziehen nur deshalb "aufstockend" ALG II, weil ihr Einkommen den Bedarf nicht deckt. Dazu gehören auch Selbständige, die z. B. mit einem Kleinbetrieb oder in der Anfangsphase nicht genügend verdienen. Häufig kommt es zum Streit um die Frage, wie hoch die tatsächlichen Einnahmen waren und welche Ausgaben bei der Gewinnermittlung in Abzug zu bringen sind.

Jobcenter bewilligt Leistungen zunächst nur vorläufig

Im zugrunde liegenden Streitfall arbeitete die Klägerin aus Berlin-Neukölln selbständig als Yogalehrerin und "Ayurveda-Coach". Für den Zeitraum April bis September 2008 bewilligte ihr das beklagte Jobcenter Berlin-Neukölln Leistungen zunächst nur vorläufig, weil noch unklar war, wie viel sie mit ihrer Tätigkeit letztendlich verdienen würde.

Jobcenter erkennt Kosten für Flugreise nach Sri-Lanka nicht an

Im März 2009 legte die Klägerin eine Übersicht über ihre tatsächlichen Einkünfte und Ausgaben im Bewilligungszeitraum vor. Der Beklagte berechnete den Anspruch daraufhin neu, wobei er die Ausgabenposition für eine Flugreise nach Sri-Lanka im Februar 2008 (854 Euro) nicht anerkannte. Insgesamt kam er auf einen monatlichen Betriebsgewinn von 276 Euro und forderte die Erstattung von 627 Euro zuviel gezahlter Hartz IV-Leistungen.

Klägerin sieht in Reisekosten notwendige Betriebsausgaben

Mit ihrer im Juni 2012 erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass die Reisekosten eine notwendige Betriebsausgabe gewesen seien, die ihren Gewinn gemindert habe. Sie sei nach Sri Lanka gereist, um dort für sieben Wochen ein Praktikum in einem Ayurveda-Kur-Ressort zu absolvieren. Bei freier Kost und Logis habe sie in authentischer Umgebung die Heilmethoden einheimischer Ayurvedaärzte kennengelernt und hierfür auch eine Praktikumsbescheinigung erhalten.

Leistungsberechtigte müssen sämtliche Möglichkeiten zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen

Das Sozialgericht Berlin wies die Klage nach mündlicher Verhandlung ab. Für die Einkommensermittlung Selbständiger sei laut Gesetz der Betriebsgewinn zu ermitteln, also die Differenz von tatsächlichen Betriebseinnahmen und Ausgaben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Leistungsberechtigte sämtliche Möglichkeiten ausschöpfen müssen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern. Anzuerkennen seien daher nur notwendige, unvermeidbare Ausgaben, die den Lebensumständen eines Leistungsempfängers nicht offensichtlich widersprächen. Steuerrechtliche Vorschriften seien unbeachtlich.

Positiver Effekte der Fortbildung kann Nachteile der sich daraus ergebenden Umsatzeinbußen nicht aufwiegen

Gemessen hieran stünden Nutzen und Kosten der Reise in keinem angemessenen Verhältnis. Die Reise sei zwar betrieblich veranlasst, jedoch nicht notwendig gewesen. Die Reisekosten von 854 Euro hätten allein bereits 20 % des Betriebsumsatzes ausgemacht. Ohne die Kosten wäre der Gewinn doppelt so hoch gewesen. Zudem habe die Klägerin während des Praktikums sieben Wochen lang keinen Umsatz erwirtschaften können. Die positiven Effekte der Fortbildung könnten diese Nachteile nicht aufwiegen. Eine messbare Erhöhung der Umsätze, zum Beispiel durch einen höheren Bekanntheitsgrad der Klägerin am Markt, sei nicht zu erwarten. Die Praktikumsbescheinigung könne auch nicht - anders als ein anerkanntes Zertifikat – werbewirksam eingesetzt werden.

Die Regelungen zur Einkommensanregelung finden sich in den §§ 11 ff. Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).

Sie werden ergänzt durch die Arbeitslosengeld II- Verordnung (ALG II-V).

§ 3 Abs. 1 ALG II-V:

"Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen [...]"

§ 3 Abs. 2 ALG II-V:

"Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben [...] abzusetzen."

§ 3 Abs. 3 ALG II-V:

"Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen."

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2013
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17273 Dokument-Nr. 17273

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17273

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
a.holländer schrieb am 02.12.2013

Klar ne 7 wochen Sri Lanka und Arbeitsamt sollzahlen wunderbar!!

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung