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Sozialgericht Aachen, Urteil vom 02.02.2018
- S 13 KR 262/17, S 13 KR 466/16, S 13 KR 114/17 -
Krankenhaus steht auch bei Beschäftigung eines "falschen Arztes" Anspruch auf Vergütung zu
Gericht verneint finanziellen Schaden für Krankenkassen
Das Sozialgericht Aachen hat entschieden, dass ein Krankenhaus auch dann Anspruch auf Vergütung gegen Krankenkassen hat, wenn das Krankenhaus unwissend einen Arzt mit einer durch gefälschte Studienbescheinigungen und Zeugnisse erschlichenen Approbationsurkunde beschäftigt hat. Vor dem Gericht scheiterten daher drei Krankenkassen mit dem Versuch, von einem Krankenhaus die gezahlten Krankenhausvergütungen in Höhe von insgesamt ca. 370.000 Euro zurückerstattet zu erhalten.
Hintergrund der im zugrunde liegenden Fall geltend gemachten Rückforderungen war, dass das Krankenhaus über Jahre einen Mitarbeiter als
Krankenhaus muss sich Unwirksamkeit der Approbation erst ab dem Zeitpunkt der Rücknahme entgegen halten lassen
Das Sozialgericht Aachen wies die Klagen der Krankenkassen ab. Das Gericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass das Krankenhaus die Vergütungen im Ergebnis zu Recht geltend gemacht hat und sie den Krankenkassen daher auch nicht zurückerstatten muss. Zum einen sei es so gewesen, dass der "falsche Arzt" regelmäßig nicht allein operiert habe, sondern noch ein anderer "echter"
Behandlungen entsprachen im Ergebnis den Regeln der Kunst
Schließlich scheitere die Rückforderung der Vergütungen auch daran, dass eine solche unbillig gewesen wäre, da die Behandlungen im Ergebnis den Regeln der Kunst entsprochen und die Krankenkassen damit gegenüber ihren jeweiligen Versicherten die geschuldeten Leistungen erbracht hätten. Aus diesem Grund seien auch etwaige Schadensersatzansprüche nicht gegeben. Die Krankenkassen sei ein finanzieller Schaden gerade nicht entstanden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2018
Quelle: Sozialgericht Aachen/ra-online
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Dokument-Nr. 21130
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