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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 20.08.2020
12 B 45/20 u. a. -

Coronavirus: Beamtete Lehrerinnen und Lehrer haben nur bei Unzumutbarkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht

Jeder Einzelfall muss gesondert geprüft werden

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat über Eilanträge von beamteten Lehrerinnen und Lehrern entschieden, die im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie von der Pflicht befreit werden wollten, Präsenzunterricht in ihren Schulen zu geben. Von den insgesamt zehn bei Gericht anhängigen Verfahren hat das Gericht acht Anträge abgelehnt, darunter auch in dem Verfahren, in dem am 7. August 2020 ein sogenannter Hängebeschluss ergangen war. Ein Antragsteller hat seinen Antrag zurückgenommen. In einem Verfahren hat das Gericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für geboten erachtet.

Das Gericht hat festgestellt, dass ein Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Präsenzunterricht nur dann besteht, wenn dies den Betroffenen unter Berücksichtigung der getroffenen Schutzmaßnahmen unzumutbar ist. Dafür sei die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Land Schleswig-Holstein) gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern mit deren beamtenrechtlicher Einsatzpflicht abzuwägen.

Unzumutbarkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen muss für jeden Einzelfall extra geprüft werden

Die bloße Zugehörigkeit zu einer der Personengruppen, bei denen allgemein häufiger schwere Krankheitsverläufe beobachtet würden, genüge dafür nicht. Es sei in jedem Einzelfall festzustellen, ob der Betroffene der Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen angehöre. Es sei nicht zu beanstanden, dass sich das Land bei der Feststellung des besonderen Schutzbedarfs an den arbeitsmedizinischen Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum „Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten“ orientiert habe. Die von den Schulen der erfolglosen Antragsteller auf der Grundlage einer „Handreichung“ des Landes getroffenen allgemeinen Hygienemaßnahmen seien ausreichend.

Kein Anspruch auf Null-Risiko

Diese seien teilweise um individuelle Schutzmaßnahmen für diese Antragsteller ergänzt worden. Damit seien unter Fürsorge- und Arbeitsschutzgesichtspunkten sowohl allgemein als auch individuell ausreichende Maßnahmen getroffen, das Risiko einer Ansteckung auf ein zumutbares Maß zu reduzieren und eine Gefährdung der Lehrerinnen und Lehrer zu minimieren. Diese hätten keinen Anspruch darauf, an ihrer Schule eine „Nullrisiko-Situation“ vorzufinden. Einen allumfassenden Gesundheitsschutz während der aktuellen Pandemielage könne es nicht geben und gebe es auch in zahlreichen anderen Tätigkeitsbereichen nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2020
Quelle: Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 29097 Dokument-Nr. 29097

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