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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.10.2017
1 MR 4/17 -

Großflächiger Landschaftsschutz muss mit dem Land abgestimmt werden

Eilantrag eines Windkraft­anlagen­betreibers gegen den Kreis Dithmarschen erfolgreich

Die Sicherstellung eines großflächigen, ca. 29.000 ha großen Gebiets für den Landschaftsschutz - mit der Folge eines Ausschlusses von Windkraftanlagen - darf nicht ohne vorherige Abstimmung mit der Landes­planungs­behörde erfolgen. Mit dieser Begründung hat das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht dem Eilantrag eines Windkraft­anlagen­betreibers gegen eine Verordnung des Kreises Dithmarschen stattgegeben.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kreis hatte in seiner Verordnung den als "charakteristischen Landschaftsraum" bezeichneten Bereich der Geest für den Landschaftsschutz sichergestellt und zugleich bestimmt, dass dort künftig keine Windkraftanlagen mehr errichtet werden dürfen. Dagegen wandte sich ein Windkraftanlagenbetreiber, der den Erfolg seiner Genehmigungsanträge für neue Anlagen infolge dieser Verordnung als gefährdet ansah.

Verordnung darf Genehmigungsanträgen des Windkraftanlagenbetreibers nicht entgegengehalten werden

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat den Vollzug der Verordnung durch eine einstweilige Anordnung ausgesetzt, was zur Folge hat, dass die Verordnung den Genehmigungsanträgen des Windkraftanlagenbetreibers nicht entgegengehalten werden kann. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der gegen die Verordnung gerichtete Normenkontrollantrag des Windkraftanlagenbetreibers voraussichtlich Erfolg haben werde. Die Sicherstellung für den Landschaftsschutz setze voraus, dass dieser nach den gesetzlichen Kriterien (§ 26 BNatSchG) erforderlich sei, was im Hinblick auf die Größe des betroffenen Gebiets und bereits gegebene Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes einer besonderen Prüfung bedürfe. Die Gebietsgröße von mehr als 1/5 der gesamten Kreisfläche führe dazu, dass die Verordnung des Kreises "raumbedeutsam" sei, so dass es vor ihrem Erlass einer Abstimmung mit der für die Raumordnungsplanung allein zuständigen Landesplanungsbehörde bedurft hätte. Eine Abstimmung fehle jedoch. Dem Kreis sei es - so das Gericht - nicht gestattet, im Wege der Sicherstellungsverordnung einseitig bindende Vorgaben zu "setzen" und damit eine große, für die Raumordnung bedeutsame Teilfläche der - derzeit laufenden - Landesplanung für Windenergieflächen zu entziehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2017
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 25077 Dokument-Nr. 25077

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