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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.06.2013
- Az. 6 U 31/12 -
Kontaktlinsen-Werbung mit "Olympia-Rabatt" und "Olympischen Preisen" unzulässig
Schleswig-Holsteinisches OLG rügt Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen
Die Werbung für Kontaktlinsen mit den Anpreisungen "Olympia-Rabatt" und "Olympische Preise" ist unzulässig, wenn die Werbung sich nach ihrem Gesamteindruck das mit den Olympischen Spielen verbundene positive Image zunutze macht. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in der Werbung einen Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) gesehen.
Im zugrunde liegenden Streitfall vertreibt die beklagte Firma u.a. Kontaktlinsen. Während der Olympischen Spiele in Peking warb sie im Internetauftritt für ihre Kontaktlinsen mit den Anpreisungen "Olympia-Rabatt" und "Olympische Preise". Daraufhin forderte der Deutsche Olympische Sportbund e.V. die Beklagte über einen Rechtsanwalt auf, diese
Abmahnung wegen unzulässiger Werbung zulässig
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht erklärte die Abmahnung wegen
Werbung nutzt in unzulässiger Weise positives Image und Wertschätzung der Olympischen Spiele zur Anpreisung der Ware
Wann eine
Beklagter muss aufgrund der Art und Weise der Werbung von positivem Image der Olympischen Spiele überzeugt sein
Es überzeugt das Gericht nicht, wenn sich die Beklagte gegen den Vorwurf eines Ausnutzens der Wertschätzung der Olympischen Spiele damit verteidigt, dass fraglich sei, ob den Spielen angesichts der Dopingfälle und der Kommerzialisierung überhaupt noch ein positives Image beigemessen werde. Denn wenn die Beklagte nicht selbst von einem positiven Image der Olympischen Spiele ausgegangen wäre, hätte sie olympische Bezeichnungen in ihrer
OlympSchG ist verfassungsgemäß
Das Oberlandesgericht hat das
* § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen lautet wie folgt:
Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen
1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
2. in der
3. als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2013
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 16162
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