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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 29.03.2018
3 A 214/17 -

Sicherstellung des Motorrades eines ehemaligen Mitglieds des verbotenen Vereins "Gremium Motorcycle Club (MC) Sachsen" rechtmäßig

Dem Vereinszweck dienendes Motorrad vom Vereinsverbot umfasst

Das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Sicherstellung des Motorrads eines ehemaligen Mitglieds der Teilorganisation des verbotenen Vereins "Gremium Motorcycle Club (MC) Sachsen" rechtmäßig ist. Das Motorrad ist vom Verbot des Vereins umfasst, da es dem Vereinszweck gedient hatte.

Im zugrunde liegenden Rechtstreit hatte das Verwaltungsgericht Dresden der gegen den Sicherstellungsbescheid gerichteten Klage stattgegeben. Es fehle an einer offensichtlichen oder unmittelbaren Unterstützung der strafrechtswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins durch den Kläger, da er das Motorrad nicht (mehr) selbst genutzt, sondern dieses einem Dritten überlassen habe. Zudem erfülle das Motorrad auch nicht die Vorgaben der Vereinssatzung hinsichtlich seiner Farbe.

Motorrad entsprach Vorgaben der Vereinssatzung

Auf die Berufung des Freistaats Sachsen änderte das Sächsische Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts. Nach den rechtlichen Vorgaben des Vereinsgesetzes sei insoweit nur maßgeblich, dass das sichergestellte Motorrad durch ein Vereinsmitglied genutzt worden sei. Auch habe das Motorrad den Vorgaben der Vereinssatzung entsprochen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2018
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 25734 Dokument-Nr. 25734

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Kommentare (2)

 
 
MattyRecht schrieb am 06.04.2018

Falsch, es Umfasst gar nichts, wie fälschlich vorgespiegelt es hier nur wurde. Das selbige gleich dann auch den insgesamten Hochverkauf der alten Polizei/Feuerwehr- Fahrzeuge unter einem Kamm zu scheren zu müssen, nicht als dann wie hier frei erfunden ZITAT; - Nach den rechtlichen Vorgaben des Vereinsgesetzes sei insoweit nur maßgeblich, dass das sichergestellte Motorrad -( Sodann die Verkauften Polizei/Feuerwehr- Fahrzeuge) - durch ein Vereinsmitglied (BUND) genutzt worden sei. Auch habe das Motorrad (Fahrzeuge) den Vorgaben der (Stattlichen) -Vereinssatzung entsprochen. Vollkommender Quatsch und Hochnäsiger widerspenstiger Blödsinn ist, auch ist das Urteil ein Verstoß im Art. § 3 GG zugrunde damit zu legen zu können!

Jürgen Kastrau schrieb am 06.04.2018

Was ist das denn für ein Urteil? Ist der Rechtsstaat endgültig ad acta gelegt?

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