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Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.01.2015
L 5 R 970/13 -

Allgemeiner Rentenwert (Ost) verstößt nicht gegen Gleich­heits­grund­satz

Bestehende Ungleichheit der Lebensverhältnisse in alten und neuen Bundesländern rechtfertigt unterschiedliche Rentenwerte

Das Sächsische Landes­sozial­gerichts hat entschieden, dass die Zugrundelegung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) bei der Berechnung der Höhe eines gesetzlichen Alters­renten­an­spruchs auch im Jahr 2014 nicht gegen den Gleich­heits­grund­satz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt.

Der 1946 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bezieht seit 2011 eine Regelaltersrente. Er begehrte die Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) durch die Anwendung des aktuellen Rentenwertes "West" bei der Rentenberechnung zu ersetzen.

Gerichte verneinen Anwendung des aktuellen Rentenwertes "West" bei Rentenberechnung

Die ablehnende Entscheidung des Rentenversicherungsträgers haben das Sozialgericht Leipzig und das Sächsische Landessozialgericht bestätigt. Für in der DDR in deren System der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegte Zeiten modifiziere § 254 b Abs. 1 SGB VI die "Rentenformel" zwar nicht in ihrem rechtlichen Inhalt, jedoch hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen der in sie einfließenden Werte. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Deutschland werden danach "persönliche Entgeltpunkte (Ost)" und ein „aktueller Rentenwert (Ost)“ gebildet, die an die Stelle der "persönlichen Entgeltpunkte" und des "aktuellen Rentenwerts" treten. Der aktuelle Rentenwert (Ost) sei für alle Versicherten gleich, bei denen in der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen sind. Entgegen der Ansicht des Klägers sei § 254 b Abs. 1 SGB VI nicht gleichheits- und damit grundgesetzwidrig. Die immer noch bestehende Ungleichheit der Lebensverhältnisse in den alten und den neuen Bundesländern rechtfertige weiterhin unterschiedliche Rentenwerte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2015
Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Leipzig, Gerichtsbescheid vom 14.11.2013
    [Aktenzeichen: S 13 R 715/13]
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Dokument-Nr.: 20499 Dokument-Nr. 20499

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Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 30.01.2015

Das Sächsische Landessozialgericht hat in dieser Entscheidung erneut klargestellt, dass der aktuelle Rentenwert Ost nicht gleichheitswidrig niedrig ist. Es ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber § 254 b SGB VI für den Übergangszeitraum zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensverhältnisse in den alten und den neuen Bundesländern geschaffen hat. Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum ist aber bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften besonders weit. Der Gleichheitssatz verlangt aber nicht, dem Rentner in den neuen Bundesländern eine solche Rente zu zahlen, als habe er Zeit seines Erwerbslebens in der gleichen Höhe wie ein vergleichbarer Versicherter in den alten Bundesländern Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt, während er tatsächlich weit niedrigere Beiträge geleistet hat. Die im Sozialrecht spezialisierte Nürnberger Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kann Sie in allen Fragen des Sozial- und Medizinrechts kompetent beraten und vertreten.

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