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Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.03.2013
5 U 342/12 -

Beschädigung eines Kontrabasses: Fehlende Ladungssicherung begründet einen Anscheinsbeweis für Beschädigung während Transports

Allgemeine Lebenserfahrung spricht für Möglichkeit der Beschädigung bei fehlender Sicherung durch Gurte oder Polster

Wird ein Musikinstrument während des Transports nicht gesichert, so spricht die allgemeine Lebenserfahrung und damit ein Anscheinsbeweis dafür, dass die fehlende Ladungssicherung für die Beschädigung des Instruments ursächlich war. Dies hat das Saarländische Oberlandesgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zusammenhang mit einer Probenfahrt eines Orchesters wurde nach der Beförderung festgestellt, dass ein Kontrabass beschädigt war. Da sich das Musikinstrument während des Transports unter anderem zusammen mit einem in einer schweren Holzkiste verstauten Schlagzeug in einem Anhänger befand und die Instrumente weder durch Gurte oder sonstige Sicherheitsvorkehrungen gesichert waren, vertrat die Besitzern des Kontrabasses die Ansicht, ihr Instrument sei während des Transports beschädigt worden. Sie erhob daher Klage auf Schadenersatz. Der Busunternehmer wies jede Verantwortlichkeit von sich. Er stritt ab, dass das Instrument während des Transports beschädigt wurde. Zudem hätte der Kontrabass nicht in einer textil gepolsterten Transporthülle verpackt sein dürfen. Insofern würde der Klägerin ohnehin zumindest ein Mitverschulden treffen.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Saarländische Oberlandesgericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Schadenersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zugestanden, da das Busunternehmen seine Pflicht, die Instrumente während der Beförderung gegen Verlust und Beschädigung zu schützen, verletzt habe.

Anscheinsbeweis sprach für Beschädigung während des Transports

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Instrument während des Transports beschädigt wird, wenn es gemeinsam mit anderen Gepäckstücken, darunter ein in einer schweren Holzkiste verstauten Schlagzeug, geladen wird, ohne dass die Gegenstände gegen Erschütterungen während der Fahrt fixiert oder sonst vor einem Aufeinanderprallen geschützt wurden. In einem solchen Fall bestehe ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Beschädigung während der Beförderung eintrat.

Kein Mitverschulden wegen unzureichender Verpackung des Kontrabasses

Sofern das Busunternehmen der Ansicht war, dass die Klägerin den Kontrabass in einem Hartschalenkoffer hätte verpacken müssen und daher eine unzureichende Verpackung vorlag, folgte das Oberlandesgericht dem nicht. Denn wäre die Ladung ordnungsgemäß gesichert worden, etwa durch Gurte, Expander oder Schutzdecken, hätte die übliche fingerdick gepolsterte Textilhülle für einen ausreichenden Schutz gesorgt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2014
Quelle: Saarländische Oberlandesgericht, ra-online (zt/zfs 2014, 146/rb)

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2014, Seite: 328
DAR 2014, 328
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2014, Seite: 73
VersR 2014, 73
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2014, Seite: 146
zfs 2014, 146

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Dokument-Nr.: 17943 Dokument-Nr. 17943

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