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Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11.09.2019
- 1 KO 597/17 -
Gebäudeähnliche Wirkung eines Mobilfunkmastes wegen optischer Dominanz gegenüber Nachbargrundstücken
Mobilfunkmast muss Abstandsflächen einhalten
Von einem etwa 30 m hohen und bis zu ca. 1 m breiten Mobilfunkmast kann aufgrund seiner optischen Dominanz gegenüber der Nachbargrundstücke eine gebäudeähnliche Wirkung ausgehen. Aus diesem Grund muss der Mobilfunkmast zu anderen Gebäuden die nach der Bauordnung erforderlichen Abstandsflächen einhalten. Dies hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2012 beantragte ein
Verwaltungsgericht gibt Klage statt
Das Verwaltungsgericht Gera gab der Klage statt. Die
Oberverwaltungsgericht verneint Anspruch auf Baugenehmigung
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht entschied zu Gunsten der Grundstückseigentümer und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Von dem
Beeinträchtigung des sozialen Friedens aufgrund optischer Dominanz des Mastes
Der Mast wäre aufgrund seiner optischen Dominanz gegenüber der Nachbargrundstücke ähnlich wie ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2020
Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht, ra-online (vt/eingesandt durch RA Silvio Kuske/rb)
- Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 02.02.2015
[Aktenzeichen: 4 K 443/13 Ge]
- VGH Baden-Württemberg: Errichtung einer Mobilfunkanlage in Gartenbaugebiet zulässig
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2010
[Aktenzeichen: 8 S 33/10]) - 30 m hoher Funkmast in reinem Wohngebiet zulässig
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2021
[Aktenzeichen: 7 B 369/21]) - Erlöschen der Baugenehmigung bei Errichtung der Mobilfunksendeanlage mit nicht genehmigten zusätzlichen Antennen und anderem Funksystem
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2021
[Aktenzeichen: 11 K 6228/20])
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Dokument-Nr. 28514
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