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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2002
4 L 118/01 -

Verbotswidrig auf Behinderten­park­platz abgestellte Fahrzeuge dürfen sofort abgeschleppt werden

Einhaltung einer Wartefrist sowie vorherige Halteranfrage und Nachforschung zum Aufenthaltsort des Fahrers nicht erforderlich

Ein auf einem Behinderten­park­platz verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug kann sofort abgeschleppt werden. Die Behörde muss weder eine Wartefrist einhalten noch eine vorherige Halteranfrage oder Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Fahrers machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Ober­verwaltungs­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2000 stellte ein Pkw-Fahrer gegen 20 Uhr sein Fahrzeug auf einen Behindertenparkplatz ab, ohne dazu berechtigt zu sein. Als er gegen 20.35 Uhr zurückkehrte, stellte er fest, dass sein Auto weg war. Dazu kam es, weil während seiner Abwesenheit das Ordnungsamt sein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug abschleppen ließ. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 195,46 DM verlangte die Behörde vom Fahrer ersetzt. Dieser war damit jedoch nicht einverstanden und erhob Klage.

Verwaltungsgericht gab Klage statt

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach sei die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen. Das Ordnungsamt hätte nämlich vor Durchführung der Maßnahme eine Halteranfrage machen und den so ermittelten Halter zur Beseitigung des Fahrzeugs auffordern müssen. Gegen diese Entscheidung legte die Behörde Berufung ein.

Oberverwaltungsgericht hielt Abschleppmaßnahme für verhältnismäßig

Das Oberverwaltungsgericht entschied zu Gunsten der Behörde und hob das erstinstanzliche Urteil daher auf. Es vertrat die Auffassung, dass die Abschleppmaßnahme verhältnismäßig war.

Vorherige Halteranfrage war nicht erforderlich

Die Behörde sei nicht verpflichtet gewesen vor der Durchführung der Abschleppmaßnahme eine Halteranfrage oder sonstige Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Halters zu machen, so das Oberverwaltungsgericht weiter. Vielmehr habe sie das unverzügliche Abschleppen anordnen dürfen. Ein solch unverzügliches Einschreiten der Behörde sei immer dann gerechtfertigt, wenn eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten ist und wenn das verbotswidrige Verhalten geeignet ist, zu einer solchen Behinderung zu führen. Letzteres sei bei Parkverstößen auf einem Behindertenparkplatz zu bejahen. Ohnehin sei zu beachten gewesen, dass eine Halteranfrage nicht zwingend zu einer schnelleren Beseitigung des Fahrzeugs geführt hätte.

Gewährleistung von zur Verfügung stehenden Behindertenparkplätzen

Aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts müssen die an einer Behinderung leidenden Pkw-Fahrer darauf vertrauen können, dass Behindertenparkplätze zur Verfügung stehen. Daher seien solch gekennzeichnete Parkplätze stets von unberechtigt parkenden Fahrzeugen freizuhalten. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, ob weitere Behindertenparkplätze frei sind.

Unverhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme nur bei möglicher unverzüglicher Beseitigung des Fahrzeugs durch Fahrer

Die Abschleppmaßnahme könne nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts jedoch dann unverhältnismäßig sein, wenn der Fahrer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des Fahrzeugs aufgefordert werden kann. Dies sei hier aber nicht möglich gewesen. Es haben keine Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort des Fahrers gegeben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2014
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 01.06.2001
    [Aktenzeichen: 3 A 372/00]
Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2003, Seite: 3289
NJW 2003, 3289
 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR)
Jahrgang: 2003, Seite: 647
NVwZ-RR 2003, 647
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2004, Seite: 216
NZV 2004, 216

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Kommentare (7)

 
 
InMaRo schrieb am 13.06.2014

mal was Lustiges zu diesem Thema: http://www.radiozentrale.de/fileadmin/mnt_downloads/DL_Aktuell/Kampagne_Pro_Radio/RZ_Parkplatz_38.mp3

M.Frank schrieb am 12.06.2014

Wunderbares Urteil! Nur, wer ist eigentlich berechtigt die Kommunen wegen absolut unzureichend ausgewiesener Behindertenparkplätze zu verklagen? Es fehlen immer und überall ausgewiesene Behindertenparkplätze, die auch breit genug sind, um gefahrlos aus- und einsteigen zu können.Selbst vor den Behörden fehlen oft ausreichnende Parkplätze. Und, wer glaubt, dass jetzt wirklich sofort abgeschleppt wird, davor kann ich nur warnen und auf die Arbeitszeiten der Ordnungsämter hinweisen. Und- die Polizeiämter bitten immer um Geduld und fragen dann, ob nicht andere Parkplätze frei sind. Die haben ja wirklich auch genug zu tun. Es wird sich nur etwas ändern, wenn sich etwas im Kopf der lieben Mitmenschen ändert und es einfach eine Selbstverständlichkeit ist, die Behindertenparkplätze frei zu halten.

Erik Bogorinski schrieb am 11.06.2014

Bravo, endlich zeigen Richter/innen einmal Rückgrad und setzen bestehende gesetzliche Regelungen um. Ich würde noch mehr begrüßen, dass ein solcher Fahrer Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot erhält. Das schmerzt mehr als eine Abschleppgebühr... und ist m.E. nachhaltiger.

Edwich schrieb am 10.06.2014

Ich rege mich hier in Köln auch ständig auf, wenn sie mit ihren dicken Bonzen Karren vorfahren und direkt vor dem Eingang auf einem Behindertenparkplatz parken und dann ein junger Hüpfer mit Rasierklingen unter den Armen oder aufgetakelte "Lady" mit Stöckelschuhen, aus dem Auto springt in Richtung Laden stolziert und bevor er/sie im Laden verschwindet noch mit der Fernbedienung, unter einem lautstarken getröte sein/ihr Auto verschließt. Ich wünsche mir dann immer einen Bulldozer herbei!! Hat leider bisher nicht geklappt.

Klaus Neugebauer schrieb am 09.06.2014

Wer auf einem Behindertenparkplatz sein Auto abstellt und hinter die Windschutzscheibe einen Zettel mit seinem Aufenthaltsort legt, darf demnach also in Ruhe auf einem Behindertenparkplatz parken!?

Unglaublich!!!! Was sollen diese Mätzchen?Behindertenparkplatz ist für Behinderte! Und fertig!!! Daß der rücksichtslose Falschparker da überhaupt klagen durfte, ist überhaupt nicht hinzunehmen.

Ingrid Okon schrieb am 09.06.2014

was es doch für rücksichtslose Leute gibt. Parken auf einen Behinderten Parkplatz und wundern sich wenn sie abgeschleppt werden. Ja, sie ziehen sogar vor Gericht. Das Urteil kann ich nur begrüßen.

Klaus Neugebauer antwortete am 09.06.2014

dieser Unrechtsstaat macht diese ganze Klagerei möglich. Behindertenparkplätze sind für Behinderte!! Basta!! Ohne Wenn und Aber!

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