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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2002
- 4 L 118/01 -
Verbotswidrig auf Behindertenparkplatz abgestellte Fahrzeuge dürfen sofort abgeschleppt werden
Einhaltung einer Wartefrist sowie vorherige Halteranfrage und Nachforschung zum Aufenthaltsort des Fahrers nicht erforderlich
Ein auf einem Behindertenparkplatz verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug kann sofort abgeschleppt werden. Die Behörde muss weder eine Wartefrist einhalten noch eine vorherige Halteranfrage oder Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Fahrers machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2000 stellte ein Pkw-Fahrer gegen 20 Uhr sein Fahrzeug auf einen
Verwaltungsgericht gab Klage statt
Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach sei die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen. Das Ordnungsamt hätte nämlich vor Durchführung der Maßnahme eine Halteranfrage machen und den so ermittelten Halter zur Beseitigung des Fahrzeugs auffordern müssen. Gegen diese Entscheidung legte die Behörde Berufung ein.
Oberverwaltungsgericht hielt Abschleppmaßnahme für verhältnismäßig
Das Oberverwaltungsgericht entschied zu Gunsten der Behörde und hob das erstinstanzliche Urteil daher auf. Es vertrat die Auffassung, dass die Abschleppmaßnahme verhältnismäßig war.
Vorherige Halteranfrage war nicht erforderlich
Die Behörde sei nicht verpflichtet gewesen vor der Durchführung der Abschleppmaßnahme eine Halteranfrage oder sonstige Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Halters zu machen, so das Oberverwaltungsgericht weiter. Vielmehr habe sie das unverzügliche
Gewährleistung von zur Verfügung stehenden Behindertenparkplätzen
Aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts müssen die an einer Behinderung leidenden Pkw-Fahrer darauf vertrauen können, dass Behindertenparkplätze zur Verfügung stehen. Daher seien solch gekennzeichnete Parkplätze stets von unberechtigt parkenden Fahrzeugen freizuhalten. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, ob weitere Behindertenparkplätze frei sind.
Unverhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme nur bei möglicher unverzüglicher Beseitigung des Fahrzeugs durch Fahrer
Die Abschleppmaßnahme könne nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts jedoch dann unverhältnismäßig sein, wenn der Fahrer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des Fahrzeugs aufgefordert werden kann. Dies sei hier aber nicht möglich gewesen. Es haben keine Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort des Fahrers gegeben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2014
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)
- Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 01.06.2001
[Aktenzeichen: 3 A 372/00]
Jahrgang: 2003, Seite: 3289 NJW 2003, 3289 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR)
Jahrgang: 2003, Seite: 647 NVwZ-RR 2003, 647 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2004, Seite: 216 NZV 2004, 216
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Dokument-Nr. 19333
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