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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.05.2014
- 2 O 31/13 -
Keine Heranziehung eines Angehörigen zu Bestattungskosten bei gegen ihn straffällig gewordenen Verstorbenen
Heranziehung zu Beisetzungskosten stellt unbillige Härte dar
Ein Angehöriger ist dann nicht verpflichtet für die Bestattungskosten des Verstorbenen aufzukommen, wenn dieser gegenüber den Angehörigen eine schwere Straftat begangen hat. In einem solchen Fall bedeutet die Heranziehung des Angehörigen zu den Beisetzungskosten eine unbillige Härte. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte der
Pflicht zur Zahlung der Beisetzungskosten bestand
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied ebenfalls gegen den Angehörigen. Er sei nach Auffassung des Gerichts für seine verstorbene Mutter
Keine Heranziehung bei gegenüber Angehörigen begangene schwere Straftat
Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
- Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 26.05.2014
Jahrgang: 2014, Seite: 3118 NJW 2014, 3118
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Dokument-Nr. 19009
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