wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 23. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.05.2014
2 O 31/13 -

Keine Heranziehung eines Angehörigen zu Bestattungskosten bei gegen ihn straffällig gewordenen Verstorbenen

Heranziehung zu Beisetzungskosten stellt unbillige Härte dar

Ein Angehöriger ist dann nicht verpflichtet für die Bestattungskosten des Verstorbenen aufzukommen, wenn dieser gegenüber den Angehörigen eine schwere Straftat begangen hat. In einem solchen Fall bedeutet die Heranziehung des Angehörigen zu den Beisetzungskosten eine unbillige Härte. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Schleswig-Holstein hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Sohn für die Bestattungskosten seiner verstorbenen Mutter aufkommen. Dieser weigerte sich aber mit der Begründung, dass er von seinen Eltern in seiner Kindheit und Jugend vernachlässigt worden sei und deshalb einen seelischen Schaden erlitten habe. Es würde daher für ihn eine unbillige Härte darstellen, wenn er zu den Beisetzungskosten seiner verstorbenen Mutter herangezogen wird. Nachdem das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht eine unbillige Härte verneinte und daher den Angehörigen als verpflichtet ansah für die Bestattungskosten aufzukommen, musste sich das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein mit dem Fall beschäftigen.

Pflicht zur Zahlung der Beisetzungskosten bestand

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied ebenfalls gegen den Angehörigen. Er sei nach Auffassung des Gerichts für seine verstorbene Mutter bestattungspflichtig gewesen. Die Heranziehung zu den Beisetzungskosten habe für ihn keine unbillige Härte dargestellt. Es sei zwar richtig, dass in Ausnahmefällen gestörte Familien-Verhältnisse dazu führen können, dass der gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 12 des Bestattungsgesetzes Schleswig-Holstein pflichtige Angehörige aufgrund einer unbilligen Härte nicht zu den Bestattungskosten herangezogen werden soll. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Keine Heranziehung bei gegenüber Angehörigen begangene schwere Straftat

Eine unbillige Härte sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn der Verstorbene gegenüber den bestattungspflichtigen Angehörigen eine sehr schwere Straftat begangen hat. Dazu zähle etwa ein Tötungsversuch, eine Vergewaltigung oder ein sexueller Missbrauch. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Soweit der Angehörige eine Vernachlässigung in Kindes- bzw. Jugendzeit anführte, hielt das Gericht dies für unzutreffend. Seiner Einschätzung nach sei es erst dann zu innerfamiliären Auseinandersetzungen gekommen, als der Angehörige bereits erwachsen und stabil war.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 26.05.2014
Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 3118
NJW 2014, 3118

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 19009 Dokument-Nr. 19009

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss19009

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?