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Oberverwaltungsgericht Sachsen, Beschluss vom 11.08.2015
- 3 A 224/14 -
PKW-Sicherstellung durch Polizei: PKW-Eigentümer muss Abschleppkosten zwecks Eigentumssicherung aufgrund offenen Fensters tragen
Offenes Fenster birgt Gefahr des Diebstahls des Fahrzeugs oder darin befindlicher Gegenstände
Stellt die Polizei ein PKW sicher, weil aufgrund eines offenen Fensters die Gefahr des Diebstahls des Fahrzeugs oder darin befindlicher Gegenstände besteht, so muss der Fahrzeugeigentümer die Abschleppkosten übernehmen. Dabei trifft die Polizei keine Nachforschungspflichten bezüglich des Aufenthalts des Fahrzeugeigentümers oder der eventuell vorhandenen Sicherungen am Fahrzeug (Bsp.: Wegfahrsperre). Dies hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende Januar 2013 ließ die
Pflicht zur Tragung der Abschleppkosten zwecks Eigentumssicherung
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ließ die Berufung daher nicht zu. Der Fahrzeugeigentümer habe die Kosten für das
Vorhandensein einer Wegfahrsperre unerheblich
Soweit der Fahrzeugeigentümer vortrug, dass sein Fahrzeug über eine Wegfahrsperre verfüge, hielt das Oberverwaltungsgericht dies für unbeachtlich. Es könne nicht verlangt werden, dass Polizeibeamte die Sicherungseinrichtungen sämtlicher Fahrzeuge und sich ständig fortentwickelnder technischer Standards allgemein kennen oder sich vor der
Keine Pflicht zur Ermittlung des Fahrzeugeigentümers
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil vom 04.04.2014
[Aktenzeichen: 3 K 515/13]
Jahrgang: 2016, Seite: 181 NJW 2016, 181
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Dokument-Nr. 25458
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