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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.07.2013
- 1 L 58/13 -
Widerruf der Approbation als Zahnarzt nach Ziehen von 20 Zähnen ohne Einwilligung des Patienten rechtmäßig
Entzug der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit rechtskräftig bestätigt
Einem Zahnarzt, der einem Patienten ohne dessen Einwilligung unter Vollnarkose 20 Zähne zieht, darf die Approbation entzogen werden. Die entschied das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt und erklärte den Widerruf der erteilten Approbation als Zahnarztes wegen Berufsunwürdigkeit für rechtskräftig.
Im zugrunde liegenden Streitfall war ein
Widerruf der Approbation als Zahnarzt wegen Berufsunwürdigkeit rechtskräftig bestätigt
Die dagegen von dem
Für Wiedererlangung der Berufswürdigkeit erforderliche beanstandungsfreie Lebensführung nicht erkennbar
Maßgeblich für die Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen sei vorliegend die Sach- und Rechtslage bei Erlass des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides. Seit Begehung des strafrechtlich durch das Amtsgericht Stendal abgeurteilten Verfahrens wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Jahr 2005 seien zwar bis zum Entzug der zahnärztlichen
Gericht weist Einwand der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz zurück
Das Gericht wies zudem den Einwand des Zahnarztes zurück, dass ein einmaliger Verstoß gegen die persönliche ärztliche Behandlungspflicht im Hinblick auf die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz unverhältnismäßig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe die Berufsunwürdigkeit des Klägers nicht nur auf die Betrachtung einzelner Vorkommnisse, sondern zudem auf eine Gesamtschau gestützt und die jeweiligen Vorfälle auch hinsichtlich ihrer kumulativen Auswirkungen gewürdigt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
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Dokument-Nr. 16304
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