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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.04.2009
7 B 10414/09.OVG -

1 . Mai-Demo darf nicht allein wegen Sicherheitsbedenken verboten werden

Grundrechtlicher Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit hat Vorrang gegenüber Sicherheitsbedenken

Allein aus Sicherheitsbedenken darf eine Versammlung nicht verboten werden. Das geht aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hervor. Es hob das Verbot der für den 1. Mai 2009 in Mainz unter dem Motto "Sozial geht nur National" angemeldeten Demonstration auf. Das Gericht folgte damit den strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für ein Versammlungsverbot.

Der Antragsteller hat für den 1. Mai 2009 in Mainz eine Demonstration unter dem Motto ?Sozial geht nur National? angemeldet. Die Stadt Mainz hat diese Demonstration unter Anordnung des Sofortvollzuges verboten, weil sie gewalttätige Ausschreitungen befürchtet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen das Verbot eingelegten Widerspruchs wiederhergestellt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Versammlung kann nur verboten werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegen

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne eine Versammlung nur ausnahmsweise verboten werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorlägen. Sei dies nicht der Fall, habe der grundrechtliche Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit Vorrang gegenüber Sicherheitsbedenken. Zwar rechne die Polizei nach dem Verbot einer ebenfalls für den 1. Mai 2009 geplanten Versammlung der ?rechten Szene? in Hannover mit der Teilnahme von gewaltbereiten sogenannten ?Autonomen Nationalisten? an der Demonstration in Mainz. Jedoch bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um eine Vielzahl von Teilnehmern handele. Es sei nicht mit der vom Bundesverfassungsgericht geforderten hohen Wahrscheinlichkeit mit Gewalttätigkeiten zu rechnen. Die Demonstration könne auch nicht wegen des von der Polizei befürchteten Auftretens gewaltbereiter antifaschistischer Gegendemonstrationen verboten werden. Drohten Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, sei es grundsätzlich Aufgabe der Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken. Dass die Polizei hierzu nicht in der Lage sei und deshalb ein polizeilicher Notstand drohe, könne nicht festgestellt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/09 des OVG Rheinland-Pfalz vom 29.04.2009

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Dokument-Nr.: 7798 Dokument-Nr. 7798

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