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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.10.2011
7 A 10405/11.OVG -

OVG Rheinland-Pfalz: Bundesagentur für Arbeit muss Kosten für Gebärdendolmetscher tragen

Bereitstellung eines Gebärdendolmetschers stellt Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation im Rahmen der Arbeitsförderung dar

Die Bundesagentur für Arbeit muss die Kosten für den Gebärdendolmetscher eines Auszubildenden tragen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Streitfall bewilligte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung einem schwerbehinderten, gehörlosen jungen Mann für seinen Berufsschulbesuch im Rahmen der Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker die Übernahme von Kosten eines Gebärdendolmetschers. Mit seiner Klage verlangt das Landesamt von der Bundesagentur für Arbeit die Erstattung der für den Gebärdendolmetscher bisher aufgewandten Mittel in Höhe von rund 7.500 Euro sowie die Übernahme der entsprechenden zukünftigen Kosten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Agentur für Arbeit muss als Träger von Rehabilitationsmaßnahmen Aufwendungen für Gebärdendolmetscher tragen

Bei der Bereitstellung eines Gebärdendolmetschers für einen gehörlosen Auszubildenden handele es sich um eine Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation im Rahmen der Arbeitsförderung. Dies gelte nicht nur für die Tätigkeit des Gebärdendolmetschers während der praktischen Berufsausbildung, sondern auch während des Besuchs der Berufsschule. Als Träger solcher Rehabilitationsmaßnahme müsse folglich die Agentur für Arbeit die vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zunächst vorläufig übernommenen Aufwendungen für den Gebärdendolmetscher tragen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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