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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2006
- 2 A 11124/05.OVG und 2 A 11132/05.OVG -
Kommunaler Zweckverband darf 'fremden' Abfall entsorgen
Ein kommunaler Abfallzweckverband darf in seiner Sortieranlage auch Abfälle sortieren, die außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs anfallen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin, ein privates nordrhein-westfälisches Entsorgungsunternehmen, hat sich neben dem „Zweckverband Abfallwirtschaft im Raum Trier“ an den Ausschreibungen für die Sortierung und Verwertung von Verkaufsverpackungen („Grüner Punkt“) aus dem Gebiet der Städte Bonn und Düren sowie dem Landkreis Heinsberg beteiligt. Die Aufträge erhielt der Trierer Abfallzweckverband. Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht hat, der Abfallzweckverband dürfe nur Abfälle aus seinem eigenen Gebiet entsorgen, wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung mit rechtsgrundsätzlichen Erwägungen:
Zwar habe der Gesetzgeber die wirtschaftliche Betätigung kommunaler Unternehmen zugunsten privater Firmen eingeschränkt. Begünstigt seien jedoch gemeindliche Einrichtungen, die dem Umweltschutz dienten. Hierdurch solle ein wirksamer öffentlicher Umweltschutz ermöglicht werden. Die Sortierung von Verkaufsverpackungen sei Teil der Abfallentsorgung und damit des Umweltschutzes. Deshalb dürfe der Abfallzweckverband Verkaufsverpackungen sortieren, auch wenn auf diesem Tätigkeitsfeld inzwischen üblicherweise private Firmen tätig seien. Außerdem sei es zulässig auch Abfall zur Sortierung zu übernehmen, der außerhalb des eigenen Gebietes anfalle. Eine Anlage, die lediglich auf die Sortierung von Verkaufsverpackungen aus dem Gebiet des Abfallzweckverbandes ausgerichtet sei, könne nicht wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden. Durch die Vergrößerung der Kapazität der Sortieranlage und die Übernahme von Abfällen außerhalb des eigenen Gebietes könne der Abfallzweckverband die Abfallentsorgung dauerhaft und für die Abfallverursacher kostengünstiger gewährleisten. Dies entspreche dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Abfallentsorgung, so das Oberverwaltungsgericht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/06 des OVG Rheinland-Pfalz
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Dokument-Nr. 2199
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