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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2018
8 B 233/18 -

Benennung des Fahrers erst nach Verjährung der Verkehrs­ordnungs­widrig­keit rechtfertigt Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegen Fahrzeughalter

Feststellung des Fahrzeugführers nicht mehr möglich

Wird mit einem Fahrzeug die zulässige Höchst­geschwindig­keit überschritten und benennt der Fahrzeughalter erst nach Verjährung der Ordnungswidrigkeit den Fahrer, so kann die zuständige Behörde gemäß § 31 a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) eine Fahrtenbuchauflage anordnen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde mit einem Fahrzeug im Mai 2017 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h überschritten. Da die Identität des Fahrzeugführers nicht festgestellt werden konnte und die Fahrzeughalterin erst nach Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist den Fahrer offenbarte, konnte die begangene Ordnungswidrigkeit nicht geahndet werden. Die zuständige Behörde ordnete daher gegen die Fahrzeughalterin eine Fahrtenbuchauflage an. Dagegen setzte sich diese gerichtlich zu Wehr. Das Verwaltungsgericht Köln sah jedoch keine rechtlichen Bedenken gegen die Fahrtenbuchauflage, so dass nunmehr das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden musste.

Zulässige Fahrtenbuchauflage nach Verjährungseintritt

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Fahrtenbuchauflage sei rechtmäßig. Benenne der Fahrzeughalter den Fahrzeugführer erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, ermögliche dies nicht mehr die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31 a Abs. 1 StVZO. Der Fahrzeugführer müsse so rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist bekannt werden, dass die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden können und daran etwa anknüpfende straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden können. Dies sei hier nicht geschehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 02.02.2018
    [Aktenzeichen: 18 L 4691/17]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 267
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NZV 2018, 342

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Dokument-Nr.: 26938 Dokument-Nr. 26938

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