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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.09.2018
6 A 2272/18 -

Löwenkopf-Tätowierung kein Hindernis bei Bewerbung für Polizei­vollzugs­dienst

Nordrhein-Westfälische Polizei lehnt Einstellung eines tätowierten Bewerbers zu Unrecht ab

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen einem Bewerber für den Polizei­vollzugs­dienst nicht deshalb die Einstellung versagen durfte, weil er auf seinem Unterarm eine großflächige Löwenkopf-Tätowierung trägt.

Der in Mülheim lebende Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sich für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zum 1. September 2017 beworben. Er trägt auf der Innenseite seines linken Unterarms eine Tätowierung in Gestalt eines Löwenkopfes mit einer Größe von 20 cm x 14 cm. Das zuständige Landesamt lehnte unter Berufung auf einen entsprechenden Verwaltungserlass die Einstellung des Klägers ab, weil sich die Tätowierung - beim Tragen der Sommeruniform - im sichtbaren Bereich befinde und mehr als handtellergroß sei.

VG hält Ablehnung wegen Tätowierung für unzulässig

Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf das Land im Eilverfahren verpflichtet hatte, den Kläger zum weiteren Auswahlverfahren zuzulassen (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 24.08.2017 - 2 L 3279/17 -), wurde er nach dessen erfolgreichem Abschluss zum Kommissaranwärter ernannt. Das Land behielt sich aber ausdrücklich eine spätere Entlassung vor, sollte es im gerichtlichen Hauptsacheverfahren obsiegen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 8. Mai 2018, dass das Land den Kläger nicht allein wegen seiner Tätowierung hätte ablehnen dürfen.

Reglementierung zulässiger Tätowierungen im Beamtenverhältnis bedarf hinreichend bestimmter gesetzlicher Grundlage

Die dagegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht nun zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Land die Einstellung des Klägers zu Unrecht wegen seiner Tätowierung versagt habe. Die Reglementierung zulässiger Tätowierungen im Beamtenverhältnis bedürfe einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Hier liege aber kein Parlamentsgesetz, sondern nur ein Erlass der Verwaltung des Landes vor, der festlege, welche Tätowierungen zur Ablehnung führten. Das Oberverwaltungsgericht schloss sich damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach es Sache des Gesetzgebers ist, Eignungsanforderungen für den Polizeivollzugsdienst festzulegen, die - wie die Reglementierung von Tätowierungen - in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen. Der parlamentarische Gesetzgeber müsse die für die Grundrechtsverwirklichung bedeutsamen Regelungen selbst treffen und dürfe dies nicht der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen. Zudem sei es Aufgabe des Gesetzgebers, gesellschaftliche Vorstellungen einzuschätzen und ihre rechtliche Relevanz festzulegen. Auch im Falle einer zulässigen Ermächtigung der Verwaltung, Näheres durch Verordnung zu regeln, müsse aus der parlamentarischen Leitentscheidung erkennbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein solle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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Urteile zu den Schlagwörtern: Ablehnung | Bewerber | Bewerberin | Bewerbung | Einstellung | Polizei | Polizeidienst | Tätowierung | Tattoo

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Kommentare (6)

 
 
Peter Kroll schrieb am 19.09.2018

Körperkunst hin oder Her - in meiner Jugend stand eine Tätowierung für Knasti oder Seemann.

Heute ist eine entartete Körperbesudelung sogar im öffentlichen Dienst hinnehmbar.

Cornelia Wenzel schrieb am 13.09.2018

In der Sache, Herr Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Hans-Georg Maßen/Hetzjagd auf denselben, mit der Bitte um Weiterleitung, Prüfung(wenn möglich) v o n R e c h t s w e g e n:

Herr Maßen soll - wenn nicht gleich - aus seinem Amt entlassen werden, da derselbe sich gegen das Wort von Frau Bundeskanzlerin, Dr. A. Merkel, indirekt gestellt habe, obgleich Frau Dr. Merkel nicht öffentlich bestätigt hat, dass sie über dasselbe Video zum gleichen Zeitpunkt geurteilt hat; zumindest wird in der Weise von den Medien verbreitet.

Herr Maßen verfügt als Volljurist und Präsident des Amtes für Verfassungsschutz der Bundesrepublik Deutschland über eine brilliante Wahrnehmung - Ihm gilt meine Hochachtung/(öffentlich) freie Meinungsäußerung in seinem Amt. Wo kämen wir hin, wenn in solch einem hohen Amt parteiisch, öffentlich unschlüssig von einer Person in einem solch hohen Amt mit Vorbildcharakter geurteilt würde? Herr Maßen hat den Tatsachen entsprechend aufgezeigt, dass er keine Verbindung zur in Chemnitz stattgefundenen Hetzjagt hat erkennen können - so wie jeder dies wahrheitsgetreu den Tatsachen entsprechend aussagen würde, wenn er damit konfrontiert werden würde. Eine Relativierung seines Satzinhaltes bedurfte es dazu aus meiner Sicht vor dem Bundesausschusses nicht, da Herr Maßen annehmen darf, auf gleicher Augenhöhe, nicht parteiisch und zu Tatsachen befragt zu werden. Herr Maßen hat den Tatsachen entsprechend aufgrund Angehens seiner Person auf eine üble, nötigende und in eine Opferrolle drängende Art und Weise vorgegeben, dass die Person, welche das Video angefertigt bzw. veröffentlich hat, im Zweifelsfall in der Beweispflicht ist, in Folge Frau Dr. A. Merkel aus meiner Sicht aufgrund nicht vorliegendem Dementies derselben nachzuweisen hat, dass dieselbe dasselbe Video - wie wir durch die Veröffentlichung alle angeschaut hat/haben - welches Herrn Maßen zu seiner Äußerung veranlasst hat. Herr Maßen hat unparteiisch, seines Amtes würdig und nicht vor-verurteilend eine Äußerung über seine Wahrnehmung in Bindung an seine akademische Bildung abgegeben - worüber regt man sich auf? Man projiziert wohl offensichtlich die eigene Hilflosigkeit, sehr unterschiedliche und voneinander abweichende und dadurch entstehende brachiale Gewalt, Meinungen in der Sache "Flüchtlingspolitik" auf einen brillianten, nicht für oder gegen eine Person positionsbeziehenden Denker, so wie auch schon Herr Horst Seehofer in anderer Weise unterstützend erkannt hat; Herr Maßen beweist damit öffentlich einen tadellosen Charakter und Persönlichkeit sowie nicht vor-verurteilendes bindendes Denken bezogen auf das veröffentliche Video ohne vorliegenden Beweisantritt anderer, welche in diesem Amt unabdingbar sind.

Aus meiner Sicht steht dem nichts entgegen, dass Frau Bundeskanzlerin Dr. A. Merkel Herrn Maßens Reputation öffentlich und vor allen Dingen kurzfristig und objektiv - in Abgrenzung zu polizeilichen Ermittlungen - wiederherstellt!

Rechtsanwaltservice antwortete am 17.09.2018

Es geht hier um die Hautbemalung der Proleten - nicht um den Herrn Massen.

Rechtsanwaltservice antwortete am 17.09.2018

sorry heißt natürlich "Maaßen"

EdVonSchleck schrieb am 12.09.2018

Jo Macker, mach ma Scheibe runnder - i bims, der Löwenkopf vomg Polzei her. Zeig mich mal deine Nadelkunst, zeige ich dichse meinen Knüppel.

Rechtsanwaltservice antwortete am 17.09.2018

Wenn Du der Deutschen Sprache nicht mächtig bist, vermeide es, öffentlich diesen Mangel zu Markte zu tragen!

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