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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.02.2020
5 A 3227/17 und 5 A 1631/18 -

OVG Nordrhein-Westfalen: Abgrenzung zwischen Mini-Bullterrier und Standard-Bullterrier nicht nur nach Widerristhöhe

"Miniatur Bullterrier“ können trotz geringer Überschreitung der Widerristhöhe nicht als gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes angesehen werden

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Hunde der Rasse "Miniatur Bullterrier", die im Unterschied zu Standard-Bullterriern nicht als gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes gelten, von diesen in erster Linie anhand der Widerristhöhe und ergänzend anhand weiterer Kriterien abzugrenzen sind.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerinnen streiten in zwei Verfahren jeweils mit der Stadt Düsseldorf um die Einstufung ihrer Hunde "Jagger" und "Louis" als Bullterrier. Der Bullterrier ist nach dem Landeshundegesetz ein sogenannter Listenhund, dessen Haltung grundsätzlich verboten ist. Wird die Haltung ausnahmsweise erlaubt, gelten strenge gesetzliche Anforderungen (etwa Erlaubnisbedürftigkeit der Haltung, erweiterte Leinenpflicht, Maulkorbzwang).

Gekauft als Miniatur-Bullterrier - von der Stadt eingestuft als Bullterrier

Jagger und Louis sind als Miniatur Bullterrier erworben worden. Der Rassestandard des Miniatur Bullterriers unterscheidet sich von dem des Bullterriers hinsichtlich der Widerristhöhe, die bei Ersterem 35,5 cm nicht überschreiten soll. Daneben wird beim Bullterrier ein "Ausdruck höchstmöglicher Substanz" gefordert. Die hier betroffenen Tiere sind jeweils einige Zentimeter größer als 35,5 cm. Die Stadt Düsseldorf hat die Hunde als Bullterrier und damit als gefährlichen Hund eingestuft. Die gegen diese Feststellung erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen. Hiergegen haben sich die Klägerinnen mit den vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufungen gewandt.

OVG: Überschreitung der Widerristhöhe von ca. 10 % regelmäßig unschädlich

Das Oberverwaltungsgericht hat beiden Klägerinnen Recht gegeben. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Die Abgrenzung zwischen Miniatur Bullterrier und Standard Bullterrier orientiere sich zwar vorrangig an der Widerristhöhe des Hundes. Allerdings sei angesichts der Soll-Bestimmung des Rassestandards eine Überschreitung von ca. 10 % regelmäßig unschädlich. Oberhalb dieser Widerristhöhe sei zu vermuten, dass es sich zumindest um einen Standard Bullterrier-Mischling handele. Diese Vermutung könne allerdings widerlegt werden, wenn starke Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Überschreitung der Widerristhöhe nicht auf der Einkreuzung eines Standard Bullterriers beruhe. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht nach Befragung von zwei Amtsveterinären beiden Klagen stattgegeben.

Hunde trotz geringfügiger Überschreitung der Widerristhöhe keine Bullterrier

Beide Hunde überschreiten mit einer Höhe von 39-40 cm die Widerristhöhe nur geringfügig und weisen nicht das sehr kompakte Erscheinungsbild eines Standard Bullterriers auf.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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