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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2015
4 B 135/15 -

Gastwirt darf Veranstaltungssaal nicht für Beschneidungsfeiern am Karfreitag zur Verfügung stellen

Beschneidungsfeiern nach den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes am Karfreitag grundsätzlich nicht zulässig

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat ein von der Stadt Köln gegen einen Gastwirt verhängtes Verbot, seinen Veranstaltungssaal in Köln für Beschneidungsfeiern am Karfreitag zur Verfügung zu stellen, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestätigt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Gastwirt (Antragsteller) hatte in den vergangenen zwei Jahren einen als Gaststätte konzessionierten Veranstaltungssaal am Karfreitag für Feiern anlässlich von nach islamischem Ritus durchgeführten Beschneidungen vermietet. Die Stadt Köln untersagte ihm die zukünftige Nutzung der Gaststätte zu solchen Anlässen am Karfreitag und an sonstigen sogenannten stillen Feiertagen unter Berufung auf das nordrhein-westfälische Feiertagsgesetz. Hiergegen wandte sich der Antragsteller. Die Beschneidung sei für muslimische Männer verpflichtend und die Aufnahme in die Glaubensgemeinschaft der Erwachsenen werde traditionell in größerem Rahmen gefeiert, wobei sich religiöse und traditionelle Elemente bei den Feierlichkeiten untrennbar vermischten. Das Verbot greife demnach unzulässig in die Religionsfreiheit ein.

Feierlichkeit widerspricht ernstem Charakter und besonderem Wesen des Karfreitags

Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Köln ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers wie das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine Beschneidungsfeier, die nach den Angaben des Antragstellers - neben Koranlesungen - Musik, Tanz und Festessen notwendig umfasse, jedenfalls auch unterhaltenden Charakter habe und deshalb nach den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes am Karfreitag grundsätzlich nicht zulässig sei. Diese Elemente widersprächen - zumal bei der hier in Rede stehenden Gästezahl von mindestens 400 - dem ernsten Charakter und besonderen Wesen des Karfreitags. Dass Beschneidungsfeiern religiös motiviert seien, sei angesichts der verfassungsrechtlich abgesicherten, gesetzlichen Zielsetzung, den Karfreitag als zentralen christlichen Feiertag mit seiner Eigenart als Tag der Trauer und der inneren Einkehr besonders zu schützen, als solches unerheblich.

Beschneidungsfeiern weder an Kalendertag noch an das Alter des Kindes gebunden

Etwaige Konflikte zwischen der Religionsausübungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 2 GG, die grundsätzlich für die Durchführung einer Beschneidungsfeier streiten könne, und dem Feiertagsschutz seien im Rahmen der gesetzlichen Ausnahmemöglichkeiten zu lösen. Eine Ausnahme komme hier jedoch nicht in Betracht, weil die fraglichen Beschneidungsfeiern weder an einen Kalendertag gebunden seien noch feste Vorgaben in Abhängigkeit vom Lebensalter des Kindes existierten. Für die Beschneidung komme im islamischen Kulturkreis eine Lebensspanne von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr des Kindes in Betracht. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse, die Feierlichkeiten gerade am Karfreitag abzuhalten, zumal die eigentliche Beschneidung häufig bereits mehrere Wochen zuvor stattgefunden habe. Hinzu komme, dass sich der Antragsteller jedenfalls nicht selbst auf Art. 4 Abs. 2 GG berufen könne. Die Vermietung seiner Gaststätte habe keine religiösen Gründe, sondern gewerbliche.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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