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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013
20 B 122/13, 20 B 476/13, 20 B 530/13 und 20 B 607/13 -

Gewerbliche Alttextilsammlung in mehreren Städten Nordrhein-Westfalens vorläufig erlaubt

Ober­verwaltungs­gericht gibt Beschwerden gegen Untersagungs­verfügung im vorläufigen Recht­schutz­verfahren statt

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat in vier vorläufigen Recht­schutz­verfahren den Beschwerden eines Unternehmens, das gewerblich mittels Containern Alttextilien sammelt, stattgegeben und damit die Sammlungen des Unternehmens, die zuvor von den Behörden untersagt worden waren, vorläufig erlaubt.

Seit dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 1. Juni 2012 sind gewerbliche ebenso wie gemeinnützige Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushaltungen anzeigepflichtig. Dementsprechend hatte das Unternehmen seine gewerblichen Alttextiliensammlungen in den Städten Leverkusen, Krefeld und Herne sowie im Kreis Steinfurt jeweils angezeigt. Die Behörden untersagten die Sammlungen jeweils mit sofortiger Wirkung und führten zur Begründung unterschiedliche Gesichtspunkte an: Das Unternehmen sei unzuverlässig, weil es ohne Sondernutzungserlaubnis Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum aufgestellt habe; die Sammlungsanzeige sei nicht vollständig gewesen, insbesondere fehlten Angaben zu den genauen Containerstandorten; die Sammlung konkurriere mit einer bereits bestehenden Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

Vorinstanzen weisen Rechtsschutzanträge des Unternehmens ab

Die in der ersten Instanz zuständigen Verwaltungsgerichte in Köln, Münster, Düsseldorf und Gelsenkirchen lehnten die vorläufigen Rechtsschutzanträge des Unternehmens jeweils ab.

Offensichtliche Rechtmäßigkeit der behördlichen Untersagungsverfügungen nach summarischer Prüfung nicht feststellbar

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gab auf die Beschwerden des Unternehmens den vorläufigen Rechtschutzanträgen jeweils statt und erlaubte damit vorläufig die Sammlungen. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass sich bei summarischer Prüfung eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der behördlichen Untersagungsverfügungen nicht feststellen lasse. Ob das Unternehmen unzuverlässig sei, hänge von weiteren Ermittlungen ab. Eine Sammlungsuntersagung allein wegen Unvollständigkeit der Anzeige erscheine unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtlich zweifelhaft. Ob eine Konkurrenzsituation zum öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine Untersagung der gewerblichen Sammlung rechtfertige, hänge von der Beantwortung schwieriger, im Eilverfahren nicht zu beantwortender europarechtlicher Fragen ab.

Sammlungsuntersagungen beeinträchtigt Unternehmen im Bereich grundrechtlich geschützter Betätigung

Eine allgemeine Interessenabwägung falle zugunsten des Unternehmens aus. Die Sammlungsuntersagungen beeinträchtigten das Unternehmen im Bereich grundrechtlich geschützter Betätigung, was schwer wiege. Eine vergleichbar starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen für den Fall, dass die gewerblichen Sammlungen vorübergehend zugelassen würden, sich die von den Behörden verfügten Untersagungen in den Hauptsacheverfahren jedoch als rechtmäßig herausstellten, lasse sich nicht feststellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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