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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2017
19 A 997/02 -

Kein Anspruch auf Einführung islamischen Religions­unterrichts

OVG Nordrhein-Westfalen sieht Anforderungen an Vorliegen einer Religions­gemeinschaft der klagenden Verbände nicht als erfüllt an

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V. und der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland e. V. keinen Anspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf allgemeine Einführung islamischen Religions­unterrichts an öffentlichen Schulen haben. Sie sind keine Religions­gemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes.

Die beiden klagenden Verbände des zugrunde liegenden Verfahrens erstreben diese Einführung als Ersatz für den provisorischen Islamunterricht, den das Land Nordrhein-Westfalen 2012 als Modellversuch eingeführt hat und der im Sommer 2019 endet. Von einem Religionsunterricht im Sinne des Grundgesetzes unterscheidet sich dieser Unterricht dadurch, dass nicht eine Religionsgemeinschaft seine Lehrinhalte bestimmt, sondern ein Beirat, der zur Hälfte aus Vertretern besteht, die das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit den islamischen Organisationen in Nordrhein-Westfalen bestimmt.

Voraussetzungen für Einordnung eines Dachverbandes als Teil einer Religionsgemeinschaft nicht gegeben

Die Kriterien für die Einordnung eines auf mehreren Ebenen organisierten Dachverbandes als Teil einer Religionsgemeinschaft hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits 2005 vorgegeben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, v. 23.02.2005 - BVerwG 6 C 2.04 -). Dazu gehört unter anderem, dass der Dachverband in seiner Satzung mit Sachautorität und -kompetenz für identitätsstiftende religiöse Aufgaben ausgestattet ist und die von ihm in Anspruch genommene religiöse Autorität in der gesamten Gemeinschaft bis hinunter zu den Moscheegemeinden reale Geltung hat. Diese Voraussetzung hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Bezug auf beide klagenden Islamverbände verneint.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen können die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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Dokument-Nr.: 25102 Dokument-Nr. 25102

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Kommentare (4)

 
 
Jan Lanc schrieb am 13.11.2017

Unverschämt das die eine Minderheit immer mehr Rechte fordert, als wäre es hier so schlimm

fump schrieb am 10.11.2017

Ich persönlich bin ja dafür, dass sämtlicher Religionsunterricht aus den Schulen verschwindet. Wer sich gern die Märchen anhören möchte - bitte, gern, aber nicht in der Schule!

suzette schrieb am 10.11.2017

Wir brauchen keinen Islam-Unterricht an deutschen Schulen! Wir sind hier in einem vorwiegend christlich geprägten Land! Fordern wir in muslimischen Ländern etwa einen christlichen Religionsunterricht? Der Zentralrat der Muslime darf sich gerne etwas wünschen, jedoch hat er keine Forderungen zustellen! Forderungen kann dieser in seinen Ursprungsländern stellen! Vielleicht ändert sich dort dann einmal etwas zum Positiven! Der Islam befindet sich seit etwa 100 Jahren in Deutschland--aber auch nur weil eine ,,Holzmoschee" für Gefangene errichtet wurde, seinerzeit! Der Islam ist weder mit dem Christentum noch mit dem Grundgesetz kompatibel!

Remhagen schrieb am 09.11.2017

Hat der Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V. und der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland e. V. vergessen, dass wir in Deutschland sind und hier die Mehrheit Christen sind?

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