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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.07.2020
- 19 A 4548/18 -
Schule kann Fehlverhalten von Schülern unabhängig von deren Strafmündigkeit ahnden
Schulordnungsmaßnahmen können auch gegen Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, verhängt werden
Für die Rechtmäßigkeit von Schulordnungsmaßnahmen ist nicht ausschlaggebend, ob der Schüler, dem ein Fehlverhalten vorgeworfen wird, auch strafrechtlich belangt werden kann. Auch strafunmündige Schüler bis 13 Jahren können mit einer Schulordnungsmaßnahme sanktioniert werden. Dabei kommt es nicht auf die Strafmündigkeit des Schülers an, sondern auf seine individuelle, nicht altersabhängige Einsichtsfähigkeit.
Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden. In dem Verfahren ging es um die Schulentlassung eines 13-jährigen Schülers aufgrund eines gezielten tätlichen Angriffs während des Unterrichts. Der
Rechtmäßigkeit von schulischen Sanktionen hängt nicht von Strafmündigkeit der betroffenen Schüler ab
Der
Das Oberverwaltungsgericht hielt dies jedoch nicht für maßgeblich. Denn für schulische Sanktionsmaßnahmen kommt es nicht auf die
Schulordnungsmaßnahmen sind an der individuellen, nicht altersabhängigen Einsichtsfähigkeit eines Schülers zu messen
Die rechtliche Wirksamkeit von Schuldordnungsmaßnahmen, so das Oberverwaltungsgericht, knüpft nicht an die Strafmündigkeit des betreffenden Schülers an, sondern an dessen individuelle, nicht altersabhängige Einsichtsfähigkeit. Ob der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2020
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (vt/we)
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Dokument-Nr. 29086
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