wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.11.2021
15 A 3142/19 und 15 A 3143/19 -

Keine weitere Kostenerstattung für Flüchtlings­unter­bringung im Jahr 2015

Unterbringung von Geflüchteten ist keine Amtshilfe

Die Städte Xanten und Lennestadt haben keinen Anspruch auf eine Erstattung von Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden im Jahr 2015, die über die bereits vom Land Nordrhein-Westfalen gezahlten Beträge hinausgeht. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht entschieden und damit die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt.

Die Städte können sich nicht darauf berufen, sie hätten dem Land mit der Unterbringung und Versorgung der Flüchtlinge Amtshilfe geleistet und deshalb einen Anspruch auf vollständige Kostenerstattung. Bei der Flüchtlingsaufnahme hat es sich um eine kommunale Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung gehandelt. Die Pflicht zur Aufnahme und Unterbringung ausländischer Flüchtlinge ist seinerzeit durch personenbezogene Zuweisungsentscheidungen der zuständigen Landesbehörde konkretisiert worden, die von den Städten nicht angefochten worden sind. Daher können sie nun nicht einwenden, dass viele der aufgenommenen Personen nicht um Asyl nachgesucht hätten oder nicht aus den vom Land betriebenen Aufnahmeeinrichtungen hätten entlassen werden dürfen. Der Argumentation der Städte, angesichts der sehr hohen Flüchtlingszahlen des Jahres 2015 und der Überlastung der landeseigenen Einrichtungen könne von einer ordnungsgemäßen Verteilung der Flüchtlinge auf die Kommunen des Landes nicht die Rede sein, ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt.

Kein Verstoß gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot

Der Rechtsgrund dafür, dass den Städten nicht alle entstandenen Kosten zu erstatten sind, liegt in den seinerzeit geltenden Vorschriften des Flüchtlingsaufnahmegesetzes. Die maßgeblichen Regelungen waren verfassungskonform. Zwar sind Kommunen mit landeseigenen Aufnahmeeinrichtungen auf ihrem Gemeindegebiet nach damaliger Rechtslage entlastet worden, indem ihnen weniger Flüchtlinge zur kommunalen Unterbringung zugewiesen wurden, als es dem Zuweisungsschlüssel entsprochen hätte. Die dadurch bedingte Mehrbelastung anderer Gemeinden (so auch der klagenden Städte) verstieß aber nicht gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot, weil sie auf einer sachlich vertretbaren Differenzierung beruhte.

Anreiz zur Akzeptanz von landeseigenen Aufnahmeeinrichtungen

Denn das Land wollte mit der Entlastung einen Anreiz zur Akzeptanz von landeseigenen Aufnahmeeinrichtungen geben, der auch Wirkung entfaltet hat; die Aufnahmekapazitäten der erforderlichen Landesaufnahmeeinrichtungen konnten so im Laufe des Jahres 2015 binnen kurzer Zeit massiv erhöht werden. Ende 2016 novellierte der Landesgesetzgeber das Flüchtlingsaufnahmegesetz, um den „verzerrenden Effekten“ entgegenzuwirken. Dass er zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Gemeinden gehalten war, noch für das Jahr 2015 eine (gegebenenfalls rückwirkende) gesetzliche Neuregelung zu schaffen, lässt sich in Anbetracht der damaligen Ausnahmesituation sowie unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Mehrbelastung nicht feststellen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Asylrecht | Kommunalrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 31027 Dokument-Nr. 31027

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil31027

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 13.11.2021

Das ganze Geschachere um Hilfeleistungen oder Erstattungen für Hilfeleistungen für schutz- und obdachsuchende Menschen ist an Peinlichkeiten kaum noch zu übertreffen.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung