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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2022
13 B 2002/21.NE und 13 B 24/22.NE -

2Gplus-Regelung für Sonnenstudios in NRW vorläufig außer Vollzug gesetzt

Zugangsbeschränkung verstößt voraussichtlich gegen den Verhältnismäßigkeits­grundsatz

Das Oberverwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat auf die Eilanträge zweier Sonnenstudio­betreiber die 2Gplus-Regelung für Sonnenstudios vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Nach der geltenden nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung dürfen Hallenschwimmbäder, Wellnesseinrichtungen, zu denen neben Saunen unter anderem auch Sonnenstudios zählen, sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen, bei deren Nutzung das Tragen von Masken überwiegend nicht möglich ist, nur von geimpften Personen besucht werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen oder als getestet gelten.

Zugangsbeschränkung verstößt voraussichtlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt: Die Zugangsbeschränkung verstößt voraussichtlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie schon nach den in der Verordnungsbegründung zu Grunde gelegten Prämissen des Verordnungsgebers nicht erforderlich ist. Das besondere, das zusätzliche Testerfordernis begründende Gefährdungspotential sieht der Verordnungsgeber für die von der streitigen Regelung erfassten Einrichtungen darin, dass es dort zum einen regelhaft nicht möglich ist, eine Maske zu tragen, und es zum anderen bei der Inanspruchnahme von Hallenschwimmbädern, Wellnesseinrichtungen und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen regelmäßig tätigkeitsbedingt zu einem erhöhten Aerosolausstoß kommt. Diese vom Verordnungsgeber für die Anwendung der 2Gplus-Regelung zu Grunde gelegte besonders risikobehaftete Situation liegt beim Betrieb von Sonnenstudios nicht vor. Zwar muss in Sonnenstudios während der eigentlichen Nutzung der Sonnenbank keine Maske getragen werden. Bei der Nutzung kommt es jedoch nicht tätigkeitsbedingt zu einem erhöhten Aerosolausstoß. Auch ansonsten dürfte ein solcher nicht zu befürchten sein. Die Annahme, dass bei der Nutzung der Sonnenbank Temperaturen erzeugt werden, die bereits während der relativ kurzen Nutzungszeiten für sich genommen zu einer spürbar erhöhten Atemfrequenz führen, entspricht jedenfalls nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Stützt der Verordnungsgeber die besonders hohe Infektionsgefahr nicht nur auf das (vorübergehende) Fehlen einer Maske, sondern zusätzlich auf einen – in Sonnenstudios nicht feststellbaren – tätigkeitsbedingten erhöhten Aerosolausstoß, muss er sich hieran bei der Überprüfung, ob die Schutzmaßnahme erforderlich ist, grundsätzlich messen lassen. Es ist auch nicht feststellbar, dass der Verordnungsgeber den Besuch von Sonnenstudios auch ohne die Annahme eines tätigkeitsbedingt erhöhten Aerosolausstoßes der 2Gplus-Regelung unterworfen hätte. Dagegen spricht, dass für körpernahe Dienstleistungen (lediglich) 2G gilt, obwohl auch dort etwa bei kosmetischen Behandlungen des Gesichts nicht durchgängig eine Maske getragen werden kann.

Aussetzungsinteresse überwiegt hier

Angesichts dessen überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen. Mit der vorläufigen Außervollzugsetzung der 2Gplus-Regelung für Sonnenstudios entsteht insbesondere keine gegebenenfalls nicht hinnehmbare Regelungslücke, da diese auch ohne eine Neuregelung durch den Verordnungsgeber weiterhin der 2G-Regelung unterfallen dürften.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 31379 Dokument-Nr. 31379

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