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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2013
13 B 192/12, 13 B 215/13, 13 B 238/13 -

OVG Nordrhein-Westfalen stoppt "Hygienepranger"

Veröffentlichung von Mängeln verletzt Recht der Unternehmen auf informationelle Selbstbestimmung und auf freie Berufsausübung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Lebensmittelüberwachungsbehörden untersagt, die bei Betriebskontrollen festgestellten lebensmittel- und hygienerechtlichen Mängel im Internet auf der dafür vorgesehenen Plattform (www.lebensmitteltransparenz-nrw.de) zu veröffentlichen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Städteregion Aachen im Oktober 2012 in einer Bäckerei zahlreiche Hygienemängel festgestellt; im Kreis Mettmann ergaben sich im Dezember 2012 Verstöße gegen Hygienevorschriften in einer Gaststätte; ebenfalls im Oktober 2012 ermittelte der Märkische Kreis, dass in einem lebensmittelverarbeitenden Betrieb der zulässige Grenzwert für einen Lebensmittelzusatzstoff überschritten wurde.

Mängel der Betriebe sollen unter namentlicher Nennung auf Internetplattform veröffentlicht werden

Allen drei Betrieben wurde daraufhin mitgeteilt, dass die Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB - (unten abgedruckt) unter namentlicher Nennung des Unternehmens und Beschreibung des Verstoßes über die - inzwischen größtenteils behobenen - Mängel in der o. g. Internetplattform unterrichtet werden solle.

Verwaltungsgerichte untersagten Behörden beabsichtigte Veröffentlichung

Um dies zu verhindern, beantragten die drei Unternehmen beim Verwaltungsgericht Aachen, Verwaltungsgericht Düsseldorf und Verwaltungsgericht Arnsberg eine einstweilige Anordnung. Alle drei Verwaltungsgerichte gaben diesen Anträgen mit unterschiedlicher Begründung statt und untersagten den Behörden die beabsichtigte Veröffentlichung.

Gesetzgeber muss zeitliche Wirkung der Veröffentlichung durch Aufnahme einer Löschungsfrist einschränken

Die gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden der Behörden wies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die beabsichtigte Veröffentlichung rechtswidrig sei. Sie verletze das Recht der Unternehmen auf informationelle Selbstbestimmung und freie Berufsausübung. Es fehle an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, weil § 40 Abs. 1a LFGB verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge. Die Vorschrift grenze die vorgesehene Information der Öffentlichkeit zeitlich nicht ein. Die Information der Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers stelle angesichts ihrer weitreichenden Verbreitung, die durch die automatische Abrufbarkeit über das Internet erreicht werde, und ihrer potentiell gewichtigen wirtschaftlichen Auswirkungen eine besonders weitgehende Form eines Eingriffs in die Rechte der betroffenen Unternehmen dar. Deshalb müsse der Gesetzgeber die zeitliche Wirkung dieser Veröffentlichung durch Aufnahme einer Löschungsfrist einschränken. Daran fehle es. Die Bestimmung einer solchen Dauer dürfe der Gesetzgeber schon wegen des Vorbehalts des Gesetzes und der Vorhersehbarkeit der Rechtslage für den Bürger nicht der Entscheidung der Verwaltung, z. B. durch Verwaltungsvorschriften, überlassen (in Nordrhein-Westfalen sehen diese eine Dauer von einem Jahr ab Beginn der Veröffentlichung vor).

Veröffentlichung ansonsten grundsätzlich nicht zu beanstanden

Abgesehen von dieser Lücke im Gesetz sei eine Veröffentlichung auf Grund von § 40 Abs. 1a LFGB angesichts der damit verfolgten Ziele wie Verbraucherinformation, Markttransparenz und abschreckende Wirkung grundsätzlich nicht zu beanstanden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2013
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr.

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