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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2015
13 B 159/15 -

Busse müssen Passagiere mit "E-Scootern" nicht befördern

Beförderung von "E-Scootern" gefährdet Betriebssicherheit und andere Fahrgäste

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Betreiber eines öffentlichen Linienverkehrs mit Bussen nicht verpflichtet sind, E-Scooter zu befördern.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann aus Haltern am See verlangte von den "Vestischen Straßenbahnen", die im Kreis Recklinghausen u.a. den öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen betreiben, ihn mit seinem E-Scooter zu befördern. Er sei schwerstbehindert und der Einsatz des dreirädrigen E-Scooters erhöhe seine Mobilität. Der Betreiber des öfentlichen Linienverkehrs hatte dies unter dem Hinweis auf erhebliche Sicherheitsbedenken abgelehnt und angeboten, den Mann mit einem handbetriebenen oder einem Elektro-Rollstuhl zu befördern.

E-Scooter könnte andere Fahrgäste verletzen

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen blieb erfolglos. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts legte der Mann aus Haltern Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit jedoch zurückwies. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beförderung des E-Scooters bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes den Regelungen für die Beförderung von Sachen unterliege; sie werden nur dann befördert, wenn dadurch die Betriebssicherheit und andere Fahrgäste nicht gefährdet werden können. Das sei hier aber der Fall. Nach der von einer Sachverständigenstelle durchgeführten "Untersuchung möglicher Gefährdungspotentiale bei der Beförderung von Elektromobilen (E-Scootern) in Linienbussen" sei zu befürchten, dass der E-Scooter des Antragstellers, der - anders als ein Rollstuhl - im Bus nicht fixiert werden könne und quer zur Fahrtrichtung des Busses stehe, bei einem Gewicht von 138 kg nicht erst bei einer Notbremsung, sondern schon bei geringeren Beschleunigungs- bzw. Verzögerungswerten kippen oder rutschen und dabei andere Fahrgäste verletzten könne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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Dokument-Nr.: 21164 Dokument-Nr. 21164

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