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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2015
- 13 B 159/15 -
Busse müssen Passagiere mit "E-Scootern" nicht befördern
Beförderung von "E-Scootern" gefährdet Betriebssicherheit und andere Fahrgäste
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Betreiber eines öffentlichen Linienverkehrs mit Bussen nicht verpflichtet sind, E-Scooter zu befördern.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann aus Haltern am See verlangte von den "Vestischen Straßenbahnen", die im Kreis Recklinghausen u.a. den öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen betreiben, ihn mit seinem E-Scooter zu befördern. Er sei schwerstbehindert und der Einsatz des dreirädrigen E-Scooters erhöhe seine Mobilität. Der Betreiber des öfentlichen Linienverkehrs hatte dies unter dem Hinweis auf erhebliche Sicherheitsbedenken abgelehnt und angeboten, den Mann mit einem handbetriebenen oder einem Elektro-Rollstuhl zu befördern.
E-Scooter könnte andere Fahrgäste verletzen
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen blieb erfolglos. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts legte der Mann aus Haltern Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit jedoch zurückwies. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 21164
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