wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 23.09.2022
5 B 303/21 -

Videoüberwachung in der Dortmunder Nordstadt als "Brennpunkt der Straßenkriminalität" gerechtfertigt

Polizeiliche Videoüberwachung in der Dortmunder Nordstadt darf fortgeführt werden

Ein Dortmunder Bürger, der sich im Eilverfahren gegen die offene Videoüberwachung in der Dortmunder Nordstadt gewandt hatte, ist auch in zweiter Instanz erfolglos geblieben. Das Ober­verwaltungs­gericht hat seine Beschwerde gegen eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zurückgewiesen.

Ein ca. 270 m langer Abschnitt der Münsterstraße in der Dortmunder Nordstadt wird von der Polizei mit insgesamt 18 festinstallierten Videokameras überwacht, um der dortigen Straßenkriminalität zu begegnen. Der Antragsteller, ein Dortmunder Bürger, sah sich hierdurch in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und beantragte beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, der Polizei die Videoüberwachungsmaßnahmen durch einstweilige Anordnung zu untersagen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Verweis auf die Kriminalitätsbelastung abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.

Maßnahmen voraussichtlich vom nordrhein-westfälischen Polizeigesetz gedeckt

Mit dem Beschluss hat das OVG die Beschwerde nun zurückgewiesen. Die Videoüberwachung stellt zwar einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Personen dar, die die überwachten Bereiche passieren oder sich dort aufhalten. Die Maßnahmen sind aber voraussichtlich vom nordrhein-westfälischen Polizeigesetz gedeckt. Das Gesetz erlaubt die Videoüberwachung einzelner öffentlicher Orte, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden und deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden.

Straßenkriminalität seit Jahren mehr als das Hundertfache höher

Nach den von der Polizei vorgelegten Kriminalitätsstatistiken ist die Belastung mit typischen Delikten der Straßenkriminalität (Diebstahl, Raub, Körperverletzung, Drogendelikte, aber auch sexuelle Nötigung etc.) seit Jahren auf diesem Abschnitt der Münsterstraße um mehr als das Hundertfache höher als im übrigen Gebiet der Stadt Dortmund. Die videoüberwachten Bereiche sind weiterhin aufgrund ihrer örtlichen Gegebenheiten anfällig für Delikte der Straßenkriminalität.

Einsatzkräfte durch Videoüberwachung wohl zukünftig schneller vor Ort

Soweit die Polizei bisher im Schnitt etwas mehr als 15 Minuten von der per Video entdeckten Tat bis zum Eintreffen benötigt hat, erweist sich dies vor dem gesetzlichen Erfordernis des unverzüglichen Eingreifens möglicherweise als zu lang. Der Polizeipräsident hat aber auf diese von der Polizei selbst getroffene Feststellung Maßnahmen verfügt, die erwarten lassen, dass Einsatzkräfte zukünftig schneller vor Ort sein werden. Dies genügt jedenfalls im Eilverfahren den hieran zu stellenden Anforderungen. Die Frage, ob die Polizei Dortmund mit den Videokameras auch einen in der Münsterstraße ansässigen Treff der linken Szene erfassen darf, musste das Gericht nicht mehr entscheiden, nachdem das Lokal zwischenzeitlich an einen anderen Ort in der Nordstadt umgezogen ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 32229 Dokument-Nr. 32229

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss32229

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung