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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.04.2021
1 KM 159/21 OVG ; 1 KM 199/21 OVG -

Anträge gegen die Mund-Nase-Bedeckung nach der 2. Schul-Corona-Verordnung abgelehnt

OVG Mecklenburg-Vorpommern zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in/auf schulischen Anlagen

Das Obe­rverwaltungs­gericht hat mit zwei Beschlüssen vom 16.04.2021 vorläufige Rechtsschutzanträge gegen Regelungen in der 2. Schul-Corona-Verordnung – die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Schulgebäuden oder in und auf allen schulischen Anlagen betreffend – abgelehnt.

Mit ihren Anträgen haben die Antragsteller – Schüler und Schülerinnen in Mecklenburg-Vorpommern – im Wesentlichen geltend gemacht, dass die angegriffenen Schutzmaßnahmen nicht von den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes erfasst seien. Studien hätten zudem ergeben, dass das Tragen von Masken für Kinder gesundheitsgefährdend sei.

OVG: Angegriffene Regelungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig

Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass die vorläufigen Rechtsschutzanträge zwar zulässig, aber unbegründet seien. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung würden sich die angegriffenen Regelungen der 2. Schul-Corona-Verordnung über die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Schulgebäuden oder in und auf allen schulischen Anlagen als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erweisen.

Folgenabwägung zum Nachteil der Antragsteller

Im Übrigen gehe jedenfalls eine Folgenabwägung zum Nachteil der Antragsteller aus. Insbesondere finde die angegriffene Regelung eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 a Infektionsschutzgesetz. Zudem sei die Regelung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellern in Bezug genommenen wissenschaftlichen Studien. Soweit mit der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 GG), der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und – unterstellt – der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingriffen werde, sei dieser Eingriff in Abwägung mit den Grundrechten Dritter, zu deren Schutz die Regelung diene, nämlich dem Schutz von Leben und Gesundheit der von der COVID-19-Erkrankung bedrohten Bevölkerung, zu dem der Staat grundsätzlich verpflichtet sei, gerechtfertigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (pm/aw)

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