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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 23.04.2015
8 PA 75/15 -

Untersuchungsanordnung aufgrund Zweifel an gesundheitlicher Eignung eines Arztes isoliert nicht anfechtbar

Anfechtbarkeit der Anordnung zum Ruhen der Approbation

Wird gegenüber einem Arzt eine ärztliche Untersuchung angeordnet, weil Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs bestehen, kann diese Anordnung nicht isoliert angefochten werden. Eine Anfechtbarkeit besteht insofern nur für die sich eventuell anschließende Anordnung zum Ruhen der Approbation gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Bundesärzteordnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Lüneburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da bei einer Ärztin Zweifel bestanden, ob sie gesundheitlich in der Lage war den Beruf als Arzt auszuüben, ordnete die zuständige Bezirksregierung Weser-Ems zunächst eine amts- oder fachärztliche Untersuchung der Ärztin an. Je nach Ausgang dieser Untersuchung wollte die Bezirksregierung über das Ruhen der Approbation entscheiden. Die Ärztin hielt die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung für nicht rechtens und beabsichtigte daher gegen die Anordnung gerichtlich vorzugehen. Zuvor beantragte sie jedoch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht Oldenburg lehnte den Antrag ab. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Ärztin.

Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde der Ärztin zurück. Prozesskostenhilfe könne nur bewilligt werden, wenn die Rechtsverfolgung der Ärztin Aussicht auf Erfolg habe. Dies sei aber zu verneinen.

Unzulässige isolierte Anfechtung der Anordnung

Der Rechtsverfolgung der Ärztin fehle es an der erforderlichen Erfolgsaussicht, so das Oberverwaltungsgericht, da eine Klage gegen die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung gemäß § 44 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig sei. Denn die Anordnung stelle lediglich eine behördliche Verfahrenshandlung dar, die allein der Vorbereitung der nachfolgenden Sachentscheidung über die Anordnung des Ruhens der Approbation diene. Eine isolierte Anfechtung der Anordnung zur ärztlichen Untersuchung sei daher nicht möglich. Dies gelte auch im Hinblick auf § 44 a Satz 2 VwGO, da die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung nicht vollstreckt werden könne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 01.04.2015
    [Aktenzeichen: 7 A 1000/15]
Aktuelle Urteile aus dem Arztrecht | Medizinrecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV)
Jahrgang: 2015, Seite: 626
DÖV 2015, 626

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Dokument-Nr.: 24368 Dokument-Nr. 24368

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