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Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 04.01.2022
- 7 A 10652/21.OVG -
Al Nur-Kindergarten in Mainz bleibt geschlossen
Gefahr des Abgleitens in “religiös geprägte Parallelgesellschaft”
Der Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb des Al Nur-Kindergartens in Mainz ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Koblenz.
Der Arab Nil-Rhein Verein erhielt im Jahr 2008 die Erlaubnis für den Betrieb des Al Nur-Kindergartens. Dabei wurde ihm die Auflage erteilt, zur Förderung der gesellschaftlichen und sprachlichen Integration der Kinder die interkulturelle Erziehung durch regelmäßige Kontakte mit anderen Kindergärten und Religionsgemeinschaften zu unterstützen und mit anderen Kindergärten zusammenzuarbeiten. Außerdem sei ein wissenschaftlicher Beirat zu errichten.
Widerruf auch wegen Nähe zu salafistischen Bewegungen gerechtfertigt
Mit Bescheid vom 11. Februar 2019 widerrief das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die
Widerruf wegen massiven Verstoß gegen Auflagen auch nicht unverhältnismäßig
Der Antragsteller habe gegen diese Auflagen jedoch massiv verstoßen. Von regelmäßigen Aktivitäten mit anderen Kindergärten könne keine Rede sein. Außerdem sei der Antragsteller zumeist nicht eigeninitiativ vorgegangen, sondern nur auf Aufforderung des Antragsgegners. Die Auflage zum wissenschaftlichen Beirat habe er ebenfalls nicht erfüllt. Die Gefährdung des Kindeswohls durch Erschwerung der gesellschaftlichen Integration der betreuten Kinder, die sämtlich einen Migrationshintergrund aufwiesen, werde durch den Umgang des Antragstellers mit Personen, Schriften und Institutionen aus dem islamistischen Umfeld verstärkt. Im vorliegenden Fall befänden sich die Räume des Kindergartens im gleichen Gebäude wie die Vereinsräume und die Moschee des Antragstellers. Er habe im räumlichen Umfeld des Al Nur-Kindergartens Personen auftreten lassen, die islamistische Auffassungen vertreten, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht in Einklang stünden, eine Schrift mit solchen Inhalten bereitgehalten und seine Räume für die Institution eines bekannten Islamisten zur Verfügung gestellt. Ob der Antragsteller als Träger des Kindergartens darüber hinaus selbst als islamistisch,
Hauptsacheverfahren ebenfalls ohne Erfolg
Das vom Trägerverein gegen den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31345
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