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Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 13.09.2021
5 Bs 219/21 -

Maskenpflicht beim Tanzen gilt auch bei einer Geburtstagsfeier in einem angemieteten Penthouse mit ausschließlich vollständig geimpften oder genesenen Anwesenden

Für private Feierlichkeiten ab einer Anzahl von 11 teilnehmenden Personen besteht eine Maskenpflicht

Das Oberverwaltungs­gericht Hamburg hat den Eilantrag einer Privatperson abgelehnt, mit dem dieser die Freistellung von der Maskenpflicht beim Tanzen auf seiner Geburtstagsfeier mit rund 100 Anwesenden begehrt hatte, die alle vollständig gegen die Covid-19-Erkrankung geimpft oder von der Erkrankung genesen sind.

Der Eilantrag des Antragstellers war in erster Instanz zunächst erfolgreich (Az. 9 E 3826/21). Auf die Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg hat das Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung geändert und den Eilantrag abgelehnt.

Private Feierlichkeit

Es handele sich bei der Geburtstagsfeier des Antragstellers um eine private Feierlichkeit. § 4 a Abs. 3 Coronavirus-Eindämmungsverordnung sehe für private Feierlichkeiten ab einer Anzahl von 11 teilnehmenden Personen unabhängig von deren „2-G-Status“ die strengeren Vorgaben des § 9 Coronavirus-Eindämmungsverordnung vor. Danach unterlägen die anwesenden Personen bei ihrem gesamten Aufenthalt in geschlossenen Räumen der Maskenpflicht mit der Ausnahme, dass die Masken während des Verzehrs an festen Sitz- oder Stehplätzen abgelegt werden dürften (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 8 CoronaVO).

Maskenpflicht während des Tanzens

Soweit das Tanzen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 i. V. m. § 15 a Abs. 2 Coronavirus-Eindämmungsverordnung in geschlossenen Räumen nach Maßgabe des 2-G-Zugangsmodells erlaubt sei, gelte auch nach dieser Vorschrift eine Maskenpflicht während des Tanzens. Die somit für die Feier des Antragstellers beim Tanzen in den geschlossenen Räumlichkeiten geltende Maskenpflicht dürfte, jedenfalls im Rahmen der hier für die Beschwerdeentscheidung nur begrenzt zur Verfügung stehenden Zeit, auch im Lichte höherrangigen Rechts nicht zu beanstanden sein.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 30807 Dokument-Nr. 30807

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Kommentare (4)

 
 
Dennis Langer schrieb am 15.09.2021

Und WIE sollen beim Tanzen die Mindesabstände eingehalten werden?

LOL

Dennis Langer schrieb am 15.09.2021

Und sollen beim Tanzen die Mindesabstände eingehalten werden?

LOL

Der deutsche Michel schrieb am 14.09.2021

Tragt eine Stoffmaske, die hilft - haben sie gesagt.

Haltet Abstand, das hilft - haben sie gesagt.

Lasst euch impfen, dann seid ihr geschützt - haben Sie gesagt.

 

Jetzt sagen Sie, ich soll mit Maske und Abstand tanzen, obwohl alle geimpft sind. Und mir fällt dabei so überhaupt nichts auf.

Der toitschä Michel antwortete am 14.09.2021

Dem Gesundheitssystem droht die Überlastung haben Sie gesagt - und über 400.000 Menschen aus eben jenem System auf Kurzarbeit gesetzt

Die Betten auf der Intensivstation werden knapp haben Sie gesagt - und dafür gesorgt, dass über 35% davon abgebaut wurden

Wir haben so viele Tote das ganze Branchen kaputt gemacht werden müssen haben Sie gesagt - und das bei einer Unter(!)sterblichkeit im Jahre 2020 (danke Statistisches Bundesamt!)

Wir müssen Billionen (das sind tausende Milliarden!) in Fluggesellschaften investieren haben Sie gesagt - Lebensmittel und Gesundheit waren in der Pandemie weitaus weniger wichtig.

Wir sind doch soo unabhängig schwören die Richter/innen immer - und entscheiden komischweise ALLE das Gleiche. Das gab es nicht einmal in der DDR.

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