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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 26.11.1996
- 2 R 20/95 -
Über 2 m hoher und 3 m langer bzw. breiter Brennholzstapel eines Grundstückseigentümers muss Abstandsfläche einhalten
Brennholzstapel als zulässige Nebenanlage in reinem Wohngebiet
Der Brennholzstapel eines Grundstückseigentümers stellt eine gemäß § 14 der Baunutzungsverordnung zulässige Nebenanlage dar. Der Brennholzstapel muss aber zum nachbarlichen Grundstück eine Abstandsfläche einhalten, wenn er über 2 m hoch und über 3 m lang bzw. breit ist. Denn in diesem Fall geht von ihm eine gebäudegleiche Wirkung aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarbrücken hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Eigentümer eines Grundstücks im Jahr 1991 gegen die Bauaufsichtsbehörde. Sie begehrten ein Einschreiten gegen einen
Verwaltungsgericht hielt Einhaltung von Abstandsflächen für notwendig
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes verpflichtete die beklagte Behörde, die Einhaltung einer Abstandsfläche von 5 m zwischen
Oberverwaltungsgericht verneint Anspruch auf behördliches Einschreiten
Das Oberverwaltungsgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Nachbarn und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Den Klägern stehe wegen des Brennholzstapels kein Anspruch behördliches Einschreiten zu. Denn dieser verstoße weder gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungs- noch des Bauordnungsrechts.
Brennholzstapel als zulässige Nebenanlage
Die betroffenen Grundstücke liegen in einem reinen Wohngebiet, so das Oberverwaltungsgericht. In diesem seien zum Beispiel Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO zulässig. Um eine solche handele es sich bei dem
Keine gebäudegleiche Wirkung des Brennholzstapels
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gehe von dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 10.08.1995
[Aktenzeichen: 2 K 241/91]
- An Grundstücksgrenze befindlicher nachbarlicher Holzstapel mit einer Höhe von unter 2 Metern muss nicht entfernt werden
(Landgericht Trier, Hinweisbeschluss vom 11.01.2017
[Aktenzeichen: 1 S 151/16]) - Holzstapel von über 2 m Höhe und über 3 m Länge oder Breite muss Abstand zur nachbarlichen Grundstücksgrenze einhalten
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 30.11.1998
[Aktenzeichen: 5 W 810/98])
Jahrgang: 1997, Seite: 379 UPR 1997, 379
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Dokument-Nr. 24430
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