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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2019
- OVG 4 S 11.19 -
Bewerber aus dem mittleren Polizeidienst dürfen bei Bewerbung um Stelle im gehobenen Polizeidienst ausgeschlossen werden
Systematische Umgehung der Aufstiegsregelungen gefährden Funktionsfähigkeit des Polizeivollzugsdienstes
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt. Danach darf der Polizeipräsident in Berlin Bewerber, die als Beamte auf Widerruf in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgenommen werden wollen, vom Verfahren der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) ausschließen, wenn sie bereits im mittleren Polizeivollzugsdienst gewesen sind.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls war im März 2017 Polizeimeisteranwärter geworden und hatte die Zwischenprüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in Februar 2018 mit der Note Gut bestanden. Danach schied er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis aus, um sich für die Aufnahme in den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Kommissarlaufbahn) am 1. April 2019 zu bewerben. Der Polizeipräsident machte geltend, dass in der jüngeren Vergangenheit durchschnittlich ca. 20 % der Polizeimeisteranwärter im mittleren Dienst auf diese Art in den gehobenen Dienst gewechselt waren, von den Anfängern des Herbstes 2014 sogar mehr als 25 %. Er sah darin eine systematische Umgehung der Regelungen über den Aufstieg, von denen nur sehr wenige Beamte profitieren könnten, und hielt die
Beschränkung des Bewerberkreises nicht zu beanstanden
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sah die Ausführungen zur Beeinträchtigung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm)
- Polizeibehörde darf bei Bewerbern keine Auskunft aus ihrem polizeilichen Informationssystem einholen
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2008
[Aktenzeichen: 3 K 1886/08]) - Ablehnung von Polizeibewerbern wegen Tätowierungen bedarf grundsätzlich gesetzlicher Grundlage
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2018
[Aktenzeichen: OVG 4 S 36.18])
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Dokument-Nr. 27241
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