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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 02.12.1993
- 7 U 23/93 -
Baugrubensicherung durch im Nachbargrundstück rückverankerte Bohrpfahlwand unter bestimmten Umständen zulässig
Eigentümer des Nachbargrundstücks steht als Ausgleich zur Duldungspflicht Ausgleichsanspruch zu
Eine Baugrube darf durch eine im Nachbargrundstück rückverankerte Bohrpfahlwand unter bestimmten Umständen gesichert werden. Dem Eigentümer des Nachbargrundstücks steht aber als Ausgleich seiner Duldungspflicht ein Ausgleichsanspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin eines Hanggrundstücks beabsichtigte im Jahr 1990 auf dem Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus mit einer Tiefgarage zu bauen. Um ein Abrutschen des Hanges und damit auch
Anspruch auf Duldung der Rückverankerung der Bohrpfahlwand bestand
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten
Voraussetzungen der Duldungspflicht
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei eine vorübergehende Grundstücksbefestigung durch Rückverankerung einer Bohrpfahlwand im
Eigentümer des Nachbargrundstücks steht als Ausgleich zur Duldungspflicht Ausgleichsanspruch zu
Das Oberlandesgericht hielt es zudem für notwendig, den Eigentümern des Nachbargrundstücks als Ausgleich zur
Bundesgerichthof nahm Revision nicht an
Die Eigentümer des Nachbargrundstücks legten gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Revision ein. Der Bundesgerichtshof nahm diese jedoch nicht an.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (zt/NJW 1994, 739/rb)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.1994
[Aktenzeichen: V ZR 3/94]
Jahrgang: 1994, Seite: 739 NJW 1994, 739
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Dokument-Nr. 20618
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