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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 02.08.2018
- 2 U 188/17 -
Kündigungsklausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen der LBS Südwest unzulässig
Kündigungsklausel benachteiligt Bausparer unangemessen und eröffnet Bausparkassen Manipulationsmöglichkeiten
Das Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit einem Berufungsurteil über die Zulässigkeit einer Kündigungsklausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen der LBS Landesbausparkasse Südwest entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte
„Die
(..)
b) seit dem 1. des Monats, in dem der
Verbraucherzentrale rügt unangemessene Benachteiligung der Verbraucher
Die klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. griff diese im Wege einer Verbandsklage an und rügte, die Klausel sei unwirksam; u. a. benachteilige sie den Verbraucher unangemessen, indem sie von einem gesetzlichen Leitbild abweiche. Sie dürfe daher nicht verwendet werden.
LG untersagt Verwendung der Kündigungsklausel
Das Landgericht Stuttgart hatte der Klage stattgegeben und die
Manipulationsmöglichkeiten für Bausparkasse durch Klausel
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat entschieden, die angegriffene Klausel benachteilige den Bausparer unangemessen. Da die Frist für das durch die Klausel geregelte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auszug):
§ 489 Ordentliches
Abs.1 Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
...
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2018
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online
- Landgericht Stuttgart, Urteil vom 16.11.2017
[Aktenzeichen: 11 O 218/16]
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Dokument-Nr. 26268
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